Leitsatz
Kernproblem des vorliegenden Falls war die Frage, ob die bloße Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts im Ehescheidungsurteil, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, in Rechtskraft erwächst. Die Parteien hatten den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausgeschlos
Sachverhalt
Die Parteien hatten kurz nach der Eheschließung im Jahre 1977 durch notariellen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. In dem im Jahre 2002 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren wurde die Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst beantragt; allerdings wurde der Versorgungsausgleich dann im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung der Parteien, wonach der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein sollte, nicht durchgeführt. Im Scheidungsverbundurteil vom 12.6.2003 war insoweit lediglich ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, da die Parteien diesen wirksam durch notariellen Vertrag ausgeschlossen hätten.
Die Ehefrau legte Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG ein, mit welcher die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587b abgelehnt worden war.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Ehefrau mache zu Recht geltend, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts stehe die Rechtskraft seines Scheidungsurteils vom 12.6.2003 der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, da die darin getroffene Feststellung, ein Versorgungsausgleich finde im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung der Parteien nicht statt, keine Entscheidung des FamG darstelle. Die Feststellung habe vielmehr lediglich deklaratorischen Charakter und unterliege deshalb nicht der Rechtskraft. Die Folgesache Versorgungsausgleich sei zwar seinerzeit gem. § 623 Abs. 1 S. 2 ZPO von Amts wegen anhängig geworden. Das Verfahren sei jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden, wozu die Aufnahme von Ermittlungen durch das FamG in Form von Einholung von Auskünften der Rentenversicherungsträger erforderlich gewesen wäre. Demzufolge sei auch keine Entscheidung getroffen worden, deren Rechtskraft der jetzigen Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen würde (OLG Düsseldorf v. 22.9.2005 - 1 UF 22/05, NJW 2006, 234).
Da das FamG keine Feststellung zur Wirksamkeit des von den Parteien vor der Eheschließung vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs getroffen habe, wozu nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Veranlassung bestehe, wenn der Verzicht ohne einen Ausgleichs erfolgt sei (BGH v. 6.10.2004 - XII ZB 110/99, NotBZ 2005, 73 = MDR 2005, 216 = BGHReport 2005, 247 = FamRZ 2005, 26; 2004, 601), sei das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das FamG zurückzuverweisen. Das FamG werde hierzu Feststellungen zur Höhe der in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Eheleute, zu ihren Motiven bei Abschluss des Ehevertrages, ihren früheren und - im Rahmen der Ausübungskontrolle des § 242 BGB - aktuellen Lebens-, Versorgungs- und Vermögensverhältnissen zu treffen haben.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007, 1 UF 24/07