Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen im August 1995 geborenen Sohn. Die Eltern hatten mit dem Sohn und einer Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe in einem Einfamilienhaus gelebt, aus dem der Vater nach der Trennung am 24.10.2008 auszog. Er lebte dann zunächst in einer Wohngemeinschaft und mietete sodann eine eigene Wohnung an. Er war Sozialpädagoge und arbeitete in einem Behindertenheim. Die Mutter war Lehramtsanwärterin und nebenbei als Segeltrainerin tätig.
Der Sohn besuchte das Gymnasium. Vor seiner Einschulung wurde bei ihm eine Entwicklungsverzögerung festgestellt, aufgrund derer er in der Zeit von September 2001 bis August 2002 therapeutisch behandelt wurde.
Im Februar 2009 leitete der Vater ein Umgangsverfahren ein und begründete dies damit, dass die Mutter ihm keinen Umgang mit dem Sohn gewähre. Sie plane seine Freizeit so, dass für Besuche bei ihm kaum Zeit bleibe. Der Vater begehrte Umgang mit dem Sohn an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr, sowie eine Ferienregelung.
Die Mutter trat dem Antrag entgegen und führte an, der Sohn lasse sich nicht vorschreiben, wann er seinen Vater besuchen solle. Er habe im Übrigen schulische Verpflichtungen und segle, eine Festlegung von Umgangsterminen sei nicht möglich.
Das AG hat die Eltern und den Sohn angehört und mit Beschluss vom 11.3.2009 eine Umgangsregelung des Vaters festgelegt, wonach er an jedem 1. und 3. Samstag im Monat ab 10.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr, Umgang mit dem Sohn haben sollte. Ferner wurde ein Umgangsrecht für Oster- und Pfingstmontag sowie am 26.12. eines jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Im Übrigen regelte das AG den Umgang des Vaters mit dem Sohn während der ersten zwei Wochen der brandenburgischen Sommerferien vom ersten Freitag, 17.00 Uhr, bis zum Freitag der abgelaufenen zweiten Ferienwoche, ebenfalls 17.00 Uhr.
Gegen diesen Beschluss wandte sich die Mutter mit der Beschwerde. Das OLG hat durch Beschluss vom 30.4.2009 eine Verfahrenspflegerin für den Sohn bestellt sowie die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen beschlossen.
Durch einstweilige Anordnung vom 18.6.2009 hat das OLG die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt und Umgang an jedem 1. und 3. Samstag und Sonntag eines jeden Monats jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Übernachtung geregelt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, es habe bei der vom AG getroffenen Umgangsregelung zu verbleiben, die dem Wohl des Sohnes entspreche.
Der zeitliche Umfang des Umgangs an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sei angemessen und geeignet, den Umgang als feste Gewohnheit im Leben des Sohnes zu verankern. Umgang in vergleichbarem Umfang, allerdings ohne Übernachtung, habe auch bereits seit knapp einem Jahr aufgrund der einstweiligen Anordnung des OLG vom 18.6.2009 stattgefunden. Der Sohn habe seinen Vater regelmäßig besucht, obgleich er ihm eher ablehnend und misstrauisch gegenüberstehe. Trotz erheblicher Kritik an dem Vater hätte sich der Umgangsrhythmus eingespielt.
Gründe, die diesem regelmäßigen Umgang am Wochenende entgegenständen, seien nicht zutage getreten.
Dass der Sohn durch den regelmäßigen Umgang mit seinem Vater am Wochenende psychisch in unangemessenem Maße belastet werde, sei zu verneinen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vielmehr dargestellt, dass der Sohn zu Zeiten des Zusammenlebens keine autonome Abwehrhaltung gegen den Vater entwickelt habe und auf die jetzige Situation verunsichert und mit Loyalitätskonflikten belastet reagiere, jedoch nicht formulieren könne, dass er den Vater ablehne, was wahrscheinlich auch nicht der Fall sei.
Der Sohn habe vielmehr Wünsche an den Vater, dass dieser als Vorbild für ihn fungiere und Dinge zeige bzw. erkläre, was einem latenten Wunsch nach mehr Präsens des Vaters erkennbar mache.
Daher entspreche nach Ansicht des Sachverständigen ein Umgang im festgelegten Umfang an jedem 1. und 3. Wochenende dem Wohl des Sohnes. Perspektivisch sei eher eine Ausdehnung anzustreben.
Der Umgang an den Wochenenden sei auch mit einer Übernachtung von Samstag zu Sonntag anzuordnen. Ein Kind in dem Alter des Sohnes sei ohne weiteres in der Lage, zwei Nächte im Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen.
Der Sohn habe sich zwar wiederholt - auch gegenüber der Verfahrenspflegerin - dahingehend geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen seien ernst zu nehmen, allerdings vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich hierin die mütterliche Haltung ausdrücke. Der Sohn sei nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen könne. Bei der Mutter schwinge stets eine Abwehr mit.
Anlässlich dessen könne die Entscheidung nicht auf den geäußert...