Leitsatz
Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen "anderen Bezugspersonen" i.S.d. § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit einem Kind zu gewähren ist.
Sachverhalt
Eine Freundin der Großmutter eines minderjährigen Mädchens begehrte ein Umgangsrecht mit dem Kind und berief sich darauf, in dem Haushalt der Großmutter - in dem das minderjährige Mädchen lebte - als "Haushaltshilfe, Kindermädchen und Freundin" fungiert und regelmäßig Kontakt zu dem Kind über neun Monate gehabt zu haben. Sie habe das Mädchen aus dem Kindergarten bzw. der Vorschule abgeholt, mit ihm gespielt und es in diverse Unternehmungen eingebunden.
Ihr Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts wurde vom Familiengericht zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragstellerin ein Umgangsrecht nicht zu gewähren sei. Nicht mit dem Kind verwandten engen Bezugspersonen sei ein Umgangsrecht nur dann zu gewähren, wenn ein besonderes Näheverhältnis begründet worden sei. Notwendige Voraussetzung sei zunächst, dass eine sozial-familiäre Beziehung entstanden sei. Ohne Belang sei insoweit, ob diese Beziehung fortbestehe oder zwischenzeitlich abgerissen sei (BGH, FamRZ 2005, 114 mit näherer Begründung).
Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass der Umgang dem Kindeswohl diene. In diesem Zusammenhang spiele auch eine Rolle, inwieweit die ursprünglich begründete Beziehung noch bestehe (BGH, a.a.O.).
Wie das AG zutreffend festgestellt habe, sei dies hier nicht der Fall.
Eine sozial-familiäre Beziehung setze voraus, dass der den Umgang Begehrende tatsächlich mindestens eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe (BVerfG FamRZ 2004, 1705; BGH, a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 2009, 1229).
Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, noch dazu über einen längeren Zeitraum, habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ob durch einen regelmäßigen Umgang über neun Monate tatsächlich eine tragfähige soziale Beziehung zu dem Kind entstanden sei, könne nicht sicher festgestellt werden. Inwieweit die Antragstellerin neben der betreuenden Großmutter tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen habe, bleibe fraglich.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Kind im Jahre 2008 bestanden habe, so sei jedenfalls ein Umgang dem Kindeswohl nicht dienlich.
Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass es aus derzeitiger Sicht jedenfalls eine Beziehung zwischen dem Kind und der Antragstellerin nicht gebe. Es habe sowohl auf Befragen der Richterin am AG als auch durch den Verfahrensbeistand erklärt, sich nicht an ein Kindermädchen oder eine Person mit dem Namen der Antragstellerin erinnern zu können.
Schwerer wiege allerdings, dass die Antragstellerin in dem Verfahren deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie die derzeitige Betreuungssituation des Kindes, die auf einer gerichtlichen Entscheidung sowie auf der Zustimmung der Kindesmutter beruhe, nicht zu tolerieren bereit sei. Vielmehr unterstütze die Antragstellerin massiv das als Kindeswohl schädlich festgestellte Anliegen der Großmutter. Sowohl die Großmutter als auch die Antragstellerin lehnten die Kindesmutter vehement ab. Ein Umgang mit der Antragstellerin würde das Kind daher in einen schweren Loyalitätskonflikt stürzen und es erheblich verunsichern, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.12.2010, 9 UF 73/10