Nach der Trennung haben sich die Eltern darauf geeinigt, dass die beiden Kinder in der Obhut der Antragsgegnerin bleiben sollen und das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird. Bisher nicht geregelt wurde die Ausübung des Umgangsrechts. Über das Umgangsrecht besteht nun Streit, es wird dem Antragsteller nur unzureichend gewährt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller nun eine Regelung des Umgangsrechts.

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