Kurzbeschreibung

Nach der Trennung haben sich die Eltern darauf geeinigt, dass die beiden Kinder in der Obhut der Antragsgegnerin bleiben sollen und das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird. Bisher nicht geregelt wurde die Ausübung des Umgangsrechts. Über das Umgangsrecht besteht nun Streit, es wird dem Antragsteller nur unzureichend gewährt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller nun eine Regelung des Umgangsrechts.

Umgang mit einem gemeinschaftlichen Kind

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

Az.: ...

Antrag auf Umgangsregelung

des ...

– Antragstellers –

– Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwälte ... –

gegen

...,

– Antragsgegnerin –

– Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwälte ... –

Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten

a) ..., geb. am ...

b) ..., geb. am ...

Verfahrenswert: ...

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir,

  das Umgangsrecht wie folgt zu regeln:
  Der Antragsteller hat das Recht, die gemeinsamen Kinder der Beteiligten
 
  1. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr,
  2. in den ersten 3 Wochen der schulischen Sommerferien des Landes ...,
  3. zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils am 2. Feiertag von 8.00 bis 19.00 Uhr

zu sich zu nehmen.

Der Antragsteller holt die Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts bei der Antragsgegnerin ab und bringt die Kinder wieder pünktlich zurück. Die Antragsgegnerin hat die Kinder pünktlich zur Abholung durch den Antragsteller bereitzuhalten. Beide Eltern sind verpflichtet, den anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn die Umgangstermine aus wichtigem Grunde nicht eingehalten werden können; gleichzeitig sind Ersatztermine zu benennen.

Begründung:

Die beteiligten Kindeseltern sind verheiratet und leben seit dem ... getrennt voneinander. Nach der Trennung haben sie sich darauf geeinigt, dass die beiden gemeinsamen Kinder ... und ..., in der Obhut der Antragsgegnerin verbleiben sollen und das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird.

Bisher nicht geregelt wurde die Ausübung des Umgangsrechts. Über das Umgangsrecht besteht nun Streit, es wird dem Antragsteller nur unzureichend gewährt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es völlig ausreiche, wenn die Kinder einen Tag am Wochenende im Monat bei dem Antragsteller verbringen. Diese völlig unzureichende Regelung wird dem Wohl der Kinder nicht gerecht.

So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während des Zusammenlebens der Kinder mit der Antragsgegnerin immer einen engen Kontakt zu ihnen gehalten hat. Zu den täglichen Ritualien gehörte vor allem das abendliche Zu-Bett-Bringen der Kinder durch ihn. Dabei schilderten die Kinder ihm ihren Tageslauf und die wichtigen Ereignisse, die sie betrafen. Dieses für die Kinder so wichtige Erleben will nun die Antragsgegnerin den Kindern und dem Antragsteller nehmen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller u.a. vorgeworfen, dass er die Umgangskontakte dazu benutzen würde, um sich unzulässigerweise in ihre Erziehung einzumischen. Außerdem empfindet sie die Anwesenheit der Lebensgefährtin des Antragstellers beim Aufenthalt der Kinder in seiner Wohnung als Störung. Durch eine Ausweitung des Umgangsrechts würden die Kinder hin und her gerissen und wüssten nicht mehr, wo sie hingehören.

Die Lebensgefährtin des Antragstellers wird bei den Besuchen der Kinder ebenso wenig zugegen sein wie bei den geplanten Urlaubsfahrten während der Ferienzeit. Einmischungen in den Erziehungsstil der Antragsgegnerin wird es ebenfalls nicht geben. Die Kinder werden bei ihrer Anhörung bestätigen, dass sie gern zu dem Antragsteller kommen und die Besuche wahrnehmen werden. Für ihre geistige und seelische Entwicklung ist es erforderlich, die Vater-Kind-Beziehung zu fördern, um einer Entfremdung entgegenzuwirken.

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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