Leitsatz

Die Antragstellerin begehrte die Gewährung von Umgangskontakten mit der 4-jährigen Tochter ihres getrennt lebenden Ehemannes aus erster Ehe. Der Anspruch richte sich gegen die Mutter des Kindes.

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG sah keine hinreichende Erfolgsaussicht für den angekündigten Antrag der Antragstellerin auf Einräumung von Umgangskontakten zu der minderjährigen Tochter ihres getrennt lebenden Ehemannes.

Es möge zwar sein, dass sich zwischen der Antragstellerin und dem betroffenen Kind im Rahmen der Wochenendkontakte zwischen ihm und seinem Vater seit dem Jahre 2008 eine enge und intensive emotionale Verbindung herausgebildet habe.

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Kind würde nach dem Wortlaut des § 1685 Abs. 2 S. 1 jedoch weiter voraussetzen, dass die Antragstellerin tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen würde oder getragen hätte. Hieraus müsste sich eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihr und dem Kind entwickelt haben, welche die Qualität einer Familie i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG erreichen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.4.2003, Az: 1 BvR 1493/96, FamRZ 2003, 816, Juris, Rz. 89).

Eine derart verfestigte soziale Beziehung sei anlässlich der Wochenendkontakte in der Vergangenheit allerdings nicht entstanden. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Tochter im Mai 2010 eine ganze Woche im Haushalt der Antragstellerin aufgehalten habe.

Um Familienqualität zu erreichen, hätte diese häusliche Gemeinschaft nach § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich längere Zeit bestehen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise bereits ein kürzeres Zusammenleben zwischen der Antragstellerin und dem Kind die erforderliche soziale Verfestigung zwischen ihnen hervorgerufen hätte, ergäben sich nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2010, II-2 WF 201/10

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