Leitsatz
Aus einer nichtehelichen Beziehung waren zum Zeitpunkt des Verfahrens fünf Jahre alte Zwillinge hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebten, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war. Beide Mädchen besuchten noch den Kindergarten, die Einschulung war für das Schuljahr 2006/2007 vorgesehen.
Nachdem die Mutter mit den Kindern ab 1.10.2004 ihren Wohnsitz im Saarland genommen hatte, beantragte der Vater - ein österreichischer Staatsangehöriger - beim FamG eine Regelung seines Umgangsrechts. Durch einstweilige Anordnung wurden zunächst begleitete Besuchskontakte des Vaters mit den beiden Kindern jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats für die Dauer von jeweils zwei Stunden - beginnend Anfang Juni 2005 - festgelegt, die in der Folgezeit unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des Caritas-Verbandes stattfanden.
Die Kindesmutter trat dem Wunsch des Vaters zunächst entgegen und begehrte einen völligen Ausschluss seines Umgangsrechts. Zuletzt sprach auch sie sich dafür aus, die Besuchskontakte am Wochenende stattfinden zu lassen.
Das FamG hat sodann in der Hauptsache nach Anhörung der Parteien und der Kinder den Umgang dahingehend geregelt, dass der Vater die Kinder jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie ab September 2006 jeweils am ersten Montag und Dienstag eines Monats in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Besuchszwecken zu sich nehmen durfte. Das Gericht hat weitere ergänzende Anordnungen getroffen und der Kindesmutter für den Fall des Zuwiderhandelns ein Zwangsgeld i.H.v. bis zu 1.000,00 EUR angedroht.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie begehrte - unter Beibehaltung der festgelegten Besuchstage - eine Modifikation der Übergabezeiten und Übergabemodalitäten sowie eine räumliche Beschränkung des Besuchsrecht auf das Saarland. Ferner begehrte sie die Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Kindesvater.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Umgangsregelung für nicht zu beanstanden.
Dies werde zweitinstanzlich letztendlich auch von der Kindesmutter nicht mehr in Frage gestellt, die mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nur eine Modifikation des Beginns und des Endes der Besuchszeiten sowie der Übergabemodalitäten anstrebe.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern seien zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Diese gesetzgeberische Entscheidung beruhe auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn und soweit es nicht bei ihnen lebe, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung sei. Dabei unterliege der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht der Disposition der Eltern, sondern sei in § 1684 BGB als ein im Interesse des Kindes pflichtgebundenes und unverzichtbares Recht konstruiert, dessen Umfang erforderlichenfalls durch das FamG konkretisiert werde (BGH v. 11.5.2005 - XII ZB 120/04, BGHReport 2005, 1327 = MDR 2005, 1415, 1416; Senat, a.a.O.; Hoppenz/van Els, a.a.O., Rz. 3 ff.). Richtschnur für die gerichtliche Entscheidung zum elterlichen Umgang sei gem. § 1697a BGB das Wohl des Kindes.
Die unter Beachtung dieser grundlegenden Gegebenheiten getroffene Umgangsregelung des erstinstanzlichen Gerichts begegne unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalles keinen Bedenken. Ein Umgangsausschluss werde von der Kindesmutter nicht mehr angestrebt und sei nach Lage der Akten auch nicht veranlasst.
Auch eine fortdauernde Umgangsbegleitung werde als nicht mehr notwendig erachtet. Die Festlegung monatlicher Besuchskontakte an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochentagen trage insbesondere dem mit der Umgangsausübung verbundenen erheblichen Reiseaufwand des in Wien wohnhaften Kindesvaters und dem Umstand Rechnung, dass dieser als freischaffender Musiker jedenfalls teilweise auch an Wochenenden seinem Erwerb nachzugehen habe, in angemessener Weise Rechnung.
Durchschlagende Gründe für eine zeitliche Modifikation der in dem angefochtenen Beschluss festgelegten Besuchsregelung seien nicht ersichtlich. Auch eine abweichende Regelung des Übergabeortes sei nicht angezeigt.
Auch die mit der Beschwerde angestrebte räumliche Beschränkung der Besuchskontakte auf das Saarland komme nicht in Betracht. In der Bestimmung des Umgangsortes und der tatsächlichen Ausgestaltung des Zusammenseins mit dem Kind sei der Umgangselternteil grundsätzlich frei (Staudinger/Rauscher, BGB (2006), § 1684, Rz. 183, 82, m.w.N.).
Gründe für die Annahme, dass das Kindeswohl i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB eine entsprechende räumliche Beschränkung der Umgangsausübung erfordere, seien von der Kindesmutter nicht aufgezeigt worden.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.06.2006, 6 UF 36/06