Leitsatz
Die geschiedenen Parteien stritten sich über das Umgangsrecht des Vaters mit den 9- und 10-jährigen Kindern, zu denen der Vater seit dem Jahre 2000 keinen Kontakt mehr hatte. Erstinstanzlich war der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines Umgangsrechts unter anderem im Hinblick auf bestehende Sprachschwierigkeiten zwischen dem Vater und den Kindern abgelehnt worden.
Der Kindesvater legte gegen diesen Beschluss befristete Beschwerde ein. Das OLG Zweibrücken hat seiner Beschwerde weitgehend abgeholfen und dem Vater ein betreutes Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam nach der persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder im Termin, der schriftlichen Stellungnahme der Verfahrenspflegerin und einem Ergänzungsgutachten der Sachverständigen zu dem Ergebnis, das primär im Interesse des Kindeswohls eine alsbaldige Wiederaufnahme des Umgangskontakts mit dem Vater geboten sei. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Entfremdung zwischen Kindern und Vater hielt es zunächst nur sog. Betreuten Umgang i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB für geboten.
In seiner Entscheidung betonte es das Recht der Kinder zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Hierdurch solle den Kindern ermöglicht werden, die Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrecht zu erhalten und dem Liebesbedürfnis beider Eltern Rechnung zu tragen. Die Kinder benötigten zum Aufbau einer gesunden Entwicklung ihrer Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf den Vater als männliche Bezugsperson, da beide Kinder im Übrigen bei der Mutter lebten. Im vorliegen Fall komme hinzu, dass die Kinder ihre Hautfarbe mit ihrem Vater teilten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ermögliche ihnen das umfassende Kennenlernen ihrer Abstammung ein besseres Selbstverständnis.
In der Person des Vaters sah das OLG keine Gründe, die einer Ausübung des Umgangsrecht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehen. Die von der Mutter behaupteten Gewalttätigkeiten des Vaters zu Ehezeiten lagen lange Zeit zurück und richteten sich nicht unmittelbar gegen die Kinder, so dass ein Ausschluss des Umgangsrechts deswegen nicht zu rechtfertigen sei. Auch bestehende Sprachschwierigkeiten stellen keinen Gesichtspunkt dar, der zum Ausschluss des Umgangsrechts geeignet ist. Dass der Vater die deutsche Sprache nicht als Muttersprache spricht, beeinträchtige das Kindeswohl nicht. Auch der unsichere ausländische Status des Vaters sei kein Grund, der einem Umgangsrecht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehe.
Auch in der Ablehnung der Kinder und den bei ihnen aufgetretenen erheblichen Entfremdungssymptomen sah das OLG keinen Grund für einen dauernden oder zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts. Zwar sei dem Willen der Kinder bei der Entscheidung Rechnung zu tragen, allerdings könne ihre Willensäußerung nicht ungeprüft übernommen werden. Es sei vielmehr die wirkliche Einstellung der Kinder zu erforschen und auf dieser Grundlage eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen (BVerfG FamRZ 1993, 662; FamRZ 2001, 1057; OLG Hamm v. 17.12.1992 - 2 UF 271/92 = FamRZ 1994, 57).
Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Psychologin haben nach Auffassung des OLG beide Kinder Beziehungswünsche an den Vater und stehen ihm in ihren eigenen Empfindungen und Wahrnehmungen mit positiven Gefühlen gegenüber. Schlechte Erfahrungen mit ihm mussten sie nicht machen. Ihre negative Sichtweise wird ihnen allein durch die Mutter und das mit ihr verbundene Umfeld vermittelt. Sie wertet den Vater im Beisein der Kinder ab und vermittelt ihnen den Eindruck, dass ihr Vater sie nicht schätzt. Die Kinder seien in dieser Situation nicht in der Lage, ihre Beziehungswünsche zum Vater ungestört zu äußern, ohne in Konflikt zu ihrer Mutter und deren Umfeld zu geraten. Sie werden hierdurch einem massiven Koalitions- und Solidaritätsdruck ausgesetzt, der ihnen eine spannungsfreie Auseinandersetzung mit der durch die Scheidung ihrer Eltern veränderten familiären Situation unmöglich macht.
Soweit die Kinder den auch anlässlich ihrer Anhörung durch den Berichterstatter wiederholten Wunsch äußern, ihren Vater nicht sehen zu wollen, vermochten sie nach Auffassung des OLG hierfür keine nachvollziehbare Begründung zu geben. Sie haben ein Negativbild von ihrem Vater entwickelt und verinnerlicht, weil sie sich mit ihrer Mutter und deren Familie solidarisieren.
Aus dem Gutachten der Sachverständigen und aus eigener Sachkunde folgert das OLG, dass die Kinder unter einer ausgeprägten psychischen Störung in Form eines PAS (Parenteal Alienation Syndrome) leiden. Bezeichnend hierfür sei, dass die Kinder sich in aller Regel dem betreuenden Elternteil zuwenden und den anderen unreflektiert und begründungsunfähig ablehnen, aus ihrem Leben streichen und dies als "eigene" Meinung präsentieren. Vor diesem Hintergrund sah das OLG es als gegeben a...