Leitsatz
Die Eltern zweier minderjähriger Söhne hatten zunächst eine gerichtliche bestätigte Umgangsregelung getroffen, die allgemeine Grundsätze festlegte und Einzelheiten der Gestaltung den Eltern in eigener Verantwortung überließ. In der Folgezeit gelang es den Eltern jedoch auch nach gerichtlichen Vermittlungsversuchen nicht, sich über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu einigen. Der umgangsberechtigte Vater beanspruchte insbesondere die Ausdehnung des Umgangs auf von ihm nicht näher definierte "besondere Ereignisse".
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde der erstinstanzliche Beschluss zum Umgangsrecht abgeändert und vom OLG neu gefasst. Das OLG traf eine alle Einzelheiten erfassende Regelung, die den Wochenendumgang, den Ferienumgang in den Sommer-, Winter- und Herbstferien, den Feiertagsumgang an den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie den Umgang zu besonderen Anlässen betraf. Der Umgang zu besonderen Anlässen erfasste den Geburtstag der Kinder, den Geburtstag des Vaters und wichtige Ereignisse für die Kinder, an denen üblicherweise die Eltern teilnehmen, wie z.B. musikalische Aufführungen, Schulfeiern und Sportwettkämpfe. Bei diesen Ereignissen sollte der Kindesvater zur Umgangsausübung neben der Mutter berechtigt sein.
Ferner wurden in dem Beschluss des OLG Einzelheiten zur Übergabe, Abholung und für den Fall des Ausfalls von Terminen geregelt.
Das OLG hob in seiner Entscheidung hervor, dass maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung über den Umgang das Kindeswohl sei. Da die Kinder trotz des Streits der Eltern eine unbelastete Beziehung zum Vater hätten, die Eltern sich jedoch über die Umgangsmodalitäten nicht hätten einigen können, sei durch eine detaillierte und umfassende Regelung sicherzustellen, dass die Beziehung der Kinder zum Vater aufrechterhalten und gefestigt werde.
Eine noch weitergehende Ausdehnung des Umgangs aus Anlass "besondere Ereignisse", wie vom Vater gewünscht, hätte indes nach Auffassung des OLG nicht nur neue Auseinandersetzungen darüber entstehen lassen können, die dem Kindeswohl nicht förderlich seien, sondern auch die andererseits zu wahrende Erziehungskontinuität beeinträchtigen können. Bei Abwägung der Kindesinteressen insgesamt sei daher diesem Antrag bzw. dieser Anregung des Vaters nicht stattzugeben gewesen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.09.2006, 15 UF 172/05