Die notwendigen Voraussetzungen[1] für die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells können wie folgt zusammengefasst werden:[2]

  1. hinreichende, in etwa gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern,
  2. sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern,
  3. gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung,
  4. autonom gebildeter, ständiger Kindeswille,
  5. Kooperations- uns Kommunikationsfähigkeit beider Eltern,
  6. keine Erwartung oder Verschärfung eins Loyalitätskonflikts des Kindes durch eine Konfliktbelastung der Eltern.

Es kann daher beantragt werden:

 

Muster: Antrag auf Einrichtung des Wechselmodells[3]

Es wird beantragt, die Betreuung für das Kind K ... der Beteiligten wie folgt anzuordnen:

  1. Der Antragsteller betreut das Kind in allen geraden Wochen des Jahres, die Antragsgegnerin in allen ungeraden Wochen des Jahres von montags, 8 Uhr bis zum folgenden Montag, 8 Uhr.
  2. Der Antragsteller betreut das Kind K ... während gerader Kalenderjahre in der ersten Hälfte aller Schulferien, die Antragsgegnerin während aller ungeraden Kalenderjahre.
  3. Der Antragsteller verbringt Heiligabend von 14 Uhr bis zum 1. Feiertag, 14 Uhr sowie Silvester vom 31.12., 14 Uhr bis zum 1.1., 14 Uhr während gerader Kalenderjahre mit K ..., die Antragsgegnerin während ungerader Kalenderjahre.
[1] So auch OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 34 m. Anm. Hammer a. a. O. S. 37.
[2] So auch BGH, FamRZ 2017, 532 m. Anm. Schwonberg.
[3] Die Anordnung erfolgt im Rahmen eines Umgangsverfahrens, nicht im Rahmen elterlicher Sorge BGH, FamRZ 2017, 532; BGH, FamRz 2020, 255; BGH, FamRZ 2022, 601.

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