Dr. Klaus-Peter Horndasch
Über die Praktizierung des Wechselmodells könnte man naturgemäß auch wie folgt eine Vereinbarung treffen:
Wir, die Eheleute M, haben am … die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder A., 7 Jahre alt, und B., 12 Jahre, hervorgegangen sind. Seit … (Trennung vor acht Monaten) leben wir getrennt in eigenen Wohnungen. Wir haben beide neue Partner. Für unsere Kinder und für uns vereinbaren wir:
- Auch nach der Trennung und einer anschließenden Scheidung unserer Ehe wollen wir die elterliche Sorge für A, geb. …, und B., geb. …, weiterhin gemeinsam ausüben. Bei unseren Entscheidungen für unsere Kinder werden wir uns allein am Kindeswohl ausrichten. Sämtliche Einzelheiten für sie werden wir im gegenseitigen Einvernehmen regeln.
- Für die Schulferien der Kinder werden wir jeweils im Jahreswechsel besondere Abreden treffen, um möglichst gleiche Zeiten für jeden Elternteil festzulegen, die er dann mit den Kindern zusammen sein und verbringen kann. In gleicher Form werden wir uns über die Verteilung der Feiertage übers Jahr (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester und Neujahr; Eltern- und Kindergeburtstage; Geburtstage von Großeltern, Jubiläumsfeiern u. Ä.) verständigen.
Im Übrigen sind wir uns darüber einig, dass A und B in einer Woche jeweils Montags bis Mittwochs abends beim Vater, danach bis Sonntag abends/Montag vormittags bei der Mutter sind, während sie in der nächsten Woche Montags bis Donnerstags zu den genannten Zeiten bei der Mutter, danach bis Sonntags abends/bis Montags vormittags beim Vater sein und leben sollen. Übergabezeiten und sonstige Einzelheiten der Besuche/Aufenthaltszeiten werden wir von Fall zu Fall festlegen.
Für die Kosten der Krankenversicherung und des Horts für beide Kinder kommt Herr M. auf. Das gesetzliche Kindergeld, das (noch) die Mutter erhält, soll zwischen den Eltern geteilt bzw. beim Unterhalt verrechnet werden. Kindesunterhalt leistet Herr M. nach seinen Einkünften (… EUR) nach der Düsseldorfer Tabelle aus Gruppe …, allerdings nur in Höhe von … EUR (insgesamt mehr als die Hälfte des Tabellensatzes, weil die Kinder eben auch längere Zeiten bei ihm leben und von ihm versorgt werden). Von weitergehenden Unterhaltsansprüchen der Kinder stellt er Frau M. frei.
Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Scheitert das Wechselmodell, ist bei einem der Elternteile ein Lebensmittelpunkt/Schwerpunkt des Zusammenlebens herbeizuführen, um (weiteren) Schaden von den Kindern abzuwenden.
Gleichwohl wird es in vielen Fällen erforderlich sein, ein über das übliche Maß weit hinaus gehendes Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu vereinbaren, wie es beispielsweise das OLG Koblenz wie folgt angeordnet hat:
Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen …
Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
In jedem ungeraden Jahr über die Osterfeiertage von Donnerstagnachmittag bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens am darauffolgenden Dienstag; soweit die Kinder eingeschult sind, in jedem ungeraden Jahr von Beginn der Osterferien bis Ostermontag 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule.
Soweit die Kinder eingeschult sind, während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.
Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12. 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 1.1. Bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12. 12.00 Uhr bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule.