Dr. Klaus-Peter Horndasch
3.1 Grundsätze zum Umgang zwischen Vater und Kind
Alte Rechtslage: Umgang des biologischen Vaters richtet sich nach § 1685 BGB § 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" auszulegen ist.
Nach Satz 2 gilt dies für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Voraussetzung für die Gewährung des Umgangsrechts des biologischen Vaters war somit stets, dass bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Gab es keine Beziehung oder konnte der Vater eine Beziehung nicht aufbauen, bleibt ihm der Kontakt verwehrt.
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erzwingen Rechtsänderung
Nach den beiden in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war dies zu ändern. Nach den Entscheidungen des EGMR war nicht mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm der Zustand, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht aufgebaut wurde, nicht zuzurechnen ist.
Dies hat zur Ausgestaltung eines Rechts des biologischen Vaters auf Umgang und Auskunft nach § 1686a BGB geführt.
3.2 Die Rechte des biologischen Vaters
3.2.1 Grundsätze
§ 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" (Johannsen/Heinrich/Jaeger, Familienrecht, § 1685 Rn. 1) auszulegen ist.
Nach § 1685 Satz 2 gilt dies für enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Voraussetzung für die Gewährung des Umgangsrechts des biologischen Vaters war somit stets, dass bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Gab es keine Beziehung oder konnte der Vater eine Beziehung nicht aufbauen, bleibt ihm der Kontakt verwehrt. Nach den beiden in der Begründung des Entwurfs (S. 6 u. 7) genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war dies zu ändern. Nach den Entscheidungen des EGMR war nicht mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm der Zustand, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht aufgebaut wurde, nicht zuzurechnen ist.
In der Konsequenz wurde das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit Einführung des § 1686a BGB geregelt, dass dieser, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, er aber durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will,
- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
- bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Berechtigt, diese Rechte geltend zu machen, ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
3.2.2 Voraussetzungen für ein Umgangsrecht des biologischen Vaters
Die mit § 1686a BGB eingeführte Ergänzung zu §§ 1685 und 1686 BGB enthält vier Voraussetzungen:
(1) |
Eine Regelung erfolgt nur für Fälle, in denen das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat (§ 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB oder § 1593 BGB). |
(2) |
Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein. |
(3) |
Der Anspruchsteller muss durch sein Verhalten gezeigt haben, "dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will". |
(4) |
Der konkrete Umgang muss dem Kindeswohl dienen. |
Die einzelnen Voraussetzungen
Die erste Voraussetzung versteht sich von selbst.
Die zweite Voraussetzung, der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein, soll als Vorfrage und nicht mit Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme geklärt werden (§ 167a FamFG). Eine Beweisaufnahme ist lediglich unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 FamFG durchzuführen (Bestreiten durch einen Beteiligten). Dann erwächst das Ergebnis auch nicht in Rechtskraft. Die Prüfungsreihenfolge, ob also eventuell zuvor die Voraussetzungen zu (3) und/oder (4) geklärt werden, obliegt dem erkennenden Gericht. Vorstellbar ist, dass zur Vermeidung erheblicher Kosten durch Gutachten die Neigung bestehen wird, gerade die Voraussetzung zu (4) zunächst zu prüfen/zu verneinen.
Die dritte Voraussetzung, dass der Anspruchsteller durch sein Verhalten gezeigt haben soll, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will, ist beso...