Einstweilige Anordnungen auch im Zusammenhang mit der Kindesherausgabe sind – da FGG-Familiensache – gemäß §§ 49 ff. FamFG möglich. Sie sind dann zulässig, wenn zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahr eine solche einstweilige Maßnahme erforderlich ist.[1] Gegen Entscheidungen des Familiengerichts betreffend die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil wie auch über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- und Bezugsperson gewährt das Gesetz in diesen Ausnahmefällen das sofortige Beschwerderecht gemäß § 57 Nr. 1, 2 und 3 i. V. m. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung auf Herausgabe verweist § 89 FamFG auf die Ordnungsmittel gem. § 89 FamFG, wonach das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann (beide Anordnung ergehen durch Beschluss (§ 89 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

In § 90 Abs. 2 Satz 1 FamFG ausdrücklich festgehalten, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Dem umgangsberechtigten Elternteil verbleibt also neben dem weiteren Verfahren auf Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und Übertragung des alleinigen Sorgerechts dann unter Umständen, im Verfahren selbst bei Scheitern eines Einvernehmens auf § 156 FamFG hinzuweisen.

[1] BayObLG, NJW 1992, 121; Herausnahme aus Familienpflege: AG Kamenz, FamRZ 2005, 124; OLG Saarbrücken, 21.12.2012, 6 UF 416/12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?