Um langfristig Streit hinsichtlich des dem nicht mit dem Kind überwiegend zusammen lebenden Elternteil zu ersparen, erscheint es in manchen Fällen sinnvoll, eine Rahmenvereinbarung zu treffen, durch die das Auskunftsrecht geregelt ist.

Beispielsweise könnte vereinbart werden:[1]

Wir, die Eheleute Maria und Hans M. leben seit . . . . . . (8 Monaten) voneinander getrennt. Wir wollen uns (später) scheiden lassen. Unsere Kinder Kevin und Zoe (folgen Daten) sind bei der Mutter in der (ehemaligen) Ehewohnung geblieben. Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt liegt damit bei ihr. Umgangsbefugnisse haben wir gesondert festgelegt. Zusätzlich legen wir fest:

  1. Frau M. erteilt ihrem Mann regelmäßig Auskunft über die Entwicklung der Kinder.
  2. Zoe ist Allergikerin. Frau M. wird ihrem Mann spätestens alle sechs Monate über den gesundheitlichen Zustand der Tochter berichten und ihm ärztliche Untersuchungsergebnisse vorlegen. Werden weitere ärztliche Maßnahmen notwendig als die bisherige Versorgung, in die Herr M. einbezogen ist, wird sich Frau M. mit ihrem Mann in Verbindung setzen und sämtliche weitere Einzelheiten mit ihm absprechen.
  3. Für Kevin, der schon zur Schule geht, wird Frau M. dem Vater jeweils Zeugnisse – halbjährlich – übersenden. Über wichtige Veränderungen bei seinen Leistungen und allg. Entwicklungen wird sie auch sonst regelmäßig berichten (unabhängig von diesem Zeitraum).
  4. Im Übrigen wird Frau M. ihrem Mann in überschaubaren Abständen – spätestens alle sechs Monate – aktuelle Lichtbilder von beiden Kindern schicken.

…Unterschriften…

[1] Beispiel nach Horndasch, AnwaltFormulare Kinderschaftsrechts § 7 Rn. 125..

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