Leitsatz
Der Vater eines im Jahre 2001 geborenen Kindes begehrt die Abänderung einer in den Jahren 2004 und 2005 vor dem OLG getroffenen Umgangsregelung im Hinblick darauf, dass er zwischenzeitlich nach Österreich verzogen war. Die zuvor getroffene Umgangsregelung war nicht umgesetzt worden.
Sachverhalt
Der Vater eines im Februar 2001 geborenen Kindes begehrte die Abänderung einer in den Jahren 2004/2005 getroffenen Umgangsregelung mit seinem im Februar 2001 geborenen Sohn, der im Haushalt seiner Mutter lebte. Nach der zuletzt getroffenen Umgangsregelung sollte der Vater zunächst alle zwei Wochen drei Stunden lang Umgang haben, und zwar begleitet durch einen Mitarbeiter des Jugendamts am Wohnsitz des Kindes. Danach sollte der Umgang schrittweise zeitlich ausgedehnt werden und ohne Begleitung stattfinden. Diese Umgangsregelung wurde nicht umgesetzt, ein regelmäßiger begleiteter Umgang fand nicht statt.
Im Mai 2007 hat der Vater ein Verfahren auf Abänderung der bestehenden und letztendlich nicht vollzogenen Umgangsregelung eingeleitet und seinen Antrag damit begründet, das Jugendamt habe die Umgangsregelung nicht umgesetzt. Er sei jetzt nach Österreich verzogen und wünsche, dass sein Sohn zu ihm komme. Das Kind könne alleine zu ihm reisen, da Fluggesellschaften eine Flugbegleitung für Kinder ab fünf Jahren zur Verfügung stellten.
Der Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit der Beschwerde. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies die Anträge des Vaters auf Abänderung der zuvor getroffenen Umgangsregelung und anderweitige Regelung des Umgangs zurück und kam zu dem Ergebnis, dass eine Umgangsregelung nicht stattfinde.
Eine bestehende Umgangsregelung, wie im vorliegenden Fall getroffen, könne nach § 1696 BGB abändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder sich die bestehende Regelung nicht bewährt habe. Dabei sei ohne Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspreche.
Der Vater habe seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und lebe soweit von dem Wohnort des Kindes im Land Brandenburg entfernt, dass ein zweiwöchiger Umgangsrhythmus nicht mehr durchführbar sei. Eine Anpassung der Umgangsregelung scheide jedoch aus, weil das Kindeswohl nach wie vor begleiteten Umgang i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB erfordere und der Umgang nur in einem dem Kind vertrauten Umfeld stattfinden dürfe, der Vater einen solchen Umgang aber ausdrücklich ablehne. Er wolle einen dem Kindeswohl entsprechenden begleiteten Umgang mit dem Kind in vertrauter Umgebung nicht wahrnehmen, eine Umgangsregelung könne daher nicht erfolgen.
Der acht Jahre alte Sohn kenne seinen Vater immer noch nicht. Es gebe keine Beziehung zu ihm. Er wisse zwar, dass er einen Vater in Österreich habe. Er könne sich an ihn aber nicht erinnern. Der leibliche Vater sei in den Gedanken des Kindes nicht präsent. Zur Überwindung der sich darin ausdrückenden Fremdheit sei eine Umgangsbegleitung zum Wohle des Kindes erforderlich. Es könne von dem Kind nicht erwartet werden, mit seinem Vater ohne eine ihm vertraute oder zumindest mit der Mutter in verlässigem Kontakt stehende Person zusammen zu sein, schon gar nicht in einer ihm unbekannten Umgebung, die er an dem Wohnort des Vaters vorfinden würde.
Ein unbegleiteter Umgang komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater zunächst mit dem Sohn eine Woche in Deutschland in einem betreuten Wohnheim verbringe. Auf der Grundlage des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen erscheine vielmehr eine längere, in ihrer Dauer nicht von vornherein zu begrenzende Phase der Gewöhnung zwischen Kind und Vater erforderlich. Der Sohn habe ausgeprägte Ängste, so dass man ihn weder abrupt noch nach einer Woche des Zusammenseins in eine fremde Umgebung schicken dürfe, er müsse vielmehr behutsam an derart fremde Umstände herangeführt werden.
Ein Umgang des Vaters mit dem Kind könne nur begleitet i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB in einer dem Kind vertrauten Umgebung stattfinden. Umgang in Deutschland und eine Umgangsbegleitung habe der Vater jedoch während des gesamten Verfahrens abgelehnt und darauf hingewiesen, dass andere Kinder per Flugzeug zu ihren Eltern reisen würden, weswegen dies auch seinem Sohn möglich sein müsse.
Angesichts der Haltung des Vaters könne ein Umgang nicht geregelt werden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.10.2009, 10 UF 118/07