Leitsatz
Eltern hatten vor dem AG am 20.11.2006 im Rahmen eines Vergleichs eine Umgangsregelung des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Der Vergleich war gerichtlich genehmigt worden.
Wegen Nichteinhaltung dieser Umgangsregelung leitete der Vater mit Schriftsatz vom 5.10.2009 ein Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter ein.
Das erstinstanzliche Gericht hatte ein Ordnungsgeld verhängt und die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens der Mutter und Antragsgegnerin auferlegt.
Hiergegen wandte sie sich mit der Beschwerde, die zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg. Die angefochtene Kostenentscheidung sei abzuändern, da es nicht dem nach § 81 Abs. 1 FamFG auszuübenden billigem Ermessen entspreche, die Antragsgegnerin mit Verfahrenskosten zu belasten.
Das FamG habe davon abgesehen, eine Kostenerstattungspflicht zwischen den beteiligten Eltern anzuordnen und dies damit begründet, die Kindessituation in Bezug auf das Umgangsrecht mit dem Vater sei völlig ungeklärt. Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden. Vielmehr sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers von vornherein unbegründet gewesen sei.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung, die auch in Form eines gerichtlich gebilligten Vergleichs gegeben sein könne, setze voraus, dass das Gericht auf die Folgen eines Pflichtverstoßes vonseiten des Elternteils, der den Umgang mit dem Kind zu gewähren habe, hingewiesen worden sei (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Diese Regelung sei an die Stelle der nach früherem Recht bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwingend vorgeschriebenen vorherigen Androhung des Zwangsgeldes getreten. Sie erfülle dieselbe Warnfunktion, so dass hierauf in keinem Fall verzichtet werden könne, wenn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden solle.
Soweit der Hinweis versäumt worden sei, könne er jederzeit nachgeholt werden. Eine Nachholung erst im Vollstreckungsverfahren reiche dagegen nicht aus, da es um die Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens gehe und deshalb ein später erfolgender Hinweis seinen Zweck hinsichtlich des insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalts nicht mehr erfüllen könne.
Im vorliegenden Fall fehle einer solcher Hinweis, da dieser nach dem bei Abschluss der Umgangsvereinbarung und deren familiengerichtlicher Genehmigung geltenden Recht nicht erforderlich gewesen sei, sondern eine Vollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld dessen vorherige Androhung vorausgesetzt habe. Sei der Hinweis und damit die Warnung des Verpflichteten vor den Folgen aus diesem Grund unterblieben, könne die Vollstreckung nach dem jetzt geltenden Recht nur erfolgen, wenn der Hinweis durch einen entsprechenden Beschluss nachgeholt werde. Da die Vollstreckung von Umgangsregelungen nunmehr nicht wie früher im Wege der Zwangsgeldandrohung als Beugemaßnahme zur Durchsetzung eines zukünftigen Verhaltens, sondern zur Ahndung eines Pflichtverstoßes in der Vergangenheit erfolge, hätte selbst durch einen nachträglich entsprechenden Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht mehr die Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für ein davor liegendes Verhalten der Antragsgegnerin geschaffen werden können.
Da der Antrag des Antragstellers von Anfang an unbegründet gewesen und dies bei Beachtung der durch das neue Recht geschaffenen Rechtslage auch erkennbar gewesen sei, entspreche es der Billigkeit, ihm die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens aufzuerlegen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2010, 13 WF 55/10