Leitsatz
Das OLG Saarbrücken hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Feststellungslast bei Zuwiderhandlungen gegen Umgangsregelungen und hieraus folgenden Vollstreckungsmaßnahmen sowie den Voraussetzungen für die Verhängung und das Maß eines Ordnungsmittels auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Das verfahrensbetroffene Kind ging aus der Beziehung seiner seit 2008 voneinander getrennt lebenden Eltern hervor. Es lebte in dem Haushalt der Kindesmutter. Die Antragsgegnerin wandte sich mit ihrem Rechtsmittel gegen ein erstinstanzlich verhängtes Ordnungsgeld i.H.v. 100,00 EUR. Nach einer gerichtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2009 war ein Umgangskontakt des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn in der Zeit vom 27.08.2010 bis 30.8.2010 vorgesehen. Vereinbart hatten die Beteiligten weiter darüber hinaus, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt werden sollte. Eine in Ergänzung und Abänderung dieser Vereinbarung im April 2010 geschlossene Vereinbarung wurde familiengerichtlich gebilligt, wobei gleichzeitig auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 21.6.2010 teilte der Antragsteller dem Familiengericht mit, dass er aus beruflichen Gründen den Umgangskontakt am Wochenende des 27.08.2010 nicht ausüben könne und dieses am darauf folgenden Wochenende, d.h. ab dem 03.09.2010, nachgeholt werden sollte. Mit Schriftsatz vom 30.8.2010 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass eine Nachholung an diesem Wochenende wegen der Geburtstagsfeier des Kindes, die nicht mehr abgesagt werden könne, nicht möglich sei. An dem eigentlichen Geburtstag, dem 19.08., habe nicht gefeiert werden können.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus Inhalt und Gesamtzusammenhang des Vergleichs ergebe, dass sich dieser allein auf den Umgang des Antragstellers beziehe, d.h., die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden könne, dass auch sie berechtigt sei, ein ausgefallenes Wochenende nachzuholen. Während der Antragsteller frühzeitig seine Verhinderung angezeigt und das Recht auf Nachholung angemeldet habe, sei von der Antragsgegnerin die Unvermeidbarkeit der Geburtstagsfeier am folgenden Wochenende nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert worden. Unbestritten sei auch in den Jahren zuvor nie ein Kindergeburtstag ausgerichtet worden. Die Antragsgegnerin habe auch weder dargetan noch sei ersichtlich, wann, von wem und unter welchen Umständen und mit welchem lnhalt der Antragsteller schon längere Zeit vor dem 3.9.2010 über den Termin des Kindergeburtstags unterrichtet worden sei.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend neben der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Antragsteller, den zeitlichen Umfang des Verstoßes und den Verschuldensgrad der Antragsgegnerin auch deren wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.11.2010, 6 WF 118/10