Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Kosten eines im Beschwerdeverfahren zum Umgang eingeholten Sachverständigengutachtens.
Sachverhalt
Getrennt lebende Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem am 4.11.2004 geborenen Kind, das seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter lebte. Mit Beschluss vom 13.2.2009 hat das AG dem Vater sowohl den persönlichen als auch telefonischen Kontakt untersagt. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein. Er verfolgte das Ziel, zumindest begleiteten Umgang und die Möglichkeit telefonischen Kontakts gewährt zu bekommen.
Nach Anhörung der Eltern hat das OLG Nürnberg die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage angeordnet, ob das Kind durch Umgangskontakte mit dem Vater negativ beeinträchtigt würde und von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen werden könne.
Das Gutachten wurde erstellt. Die Sachverständige hat hierfür einen Betrag von 3.278,33 EUR in Rechnung gestellt. In einem weiteren Termin haben sich die Eltern zum Umgangsrecht geeinigt.
Nach der Beendigung des Verfahrens durch diese Vereinbarung hat die Kostenbeamtin des OLG vom Vater als Beschwerdeführer den von der Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag als zu erstattende gerichtliche Auslage verlangt.
Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Erinnerung, die in der Sache Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass über die Frage des Anfalls oder der Erhebung von Gebühren und Auslagen im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes nach § 131 der KostO in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung zu entscheiden sei.
Nach § 131 Abs. 1 S. 2 der KostO sei das Beschwerdeverfahren gebührenfrei, weil die Beschwerde des Vaters weder verworfen oder zurückgewiesen noch zurückgenommen sei.
Nach § 131 Abs. 5 der KostO in der Fassung vom 31.8.2009 würden Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden seien, nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 S. 2 gebührenfrei sei.
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde des Vaters zwar nicht durch eine Entscheidung des Beschwerdegerichts für begründet befunden worden. Da das Beschwerdeverfahren aber mit einer dem Ziel der Beschwerde entsprechenden Vereinbarung der Eltern beendet worden sei, sei es gerechtfertigt und geboten, in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 5 KostO von der Erhebung von Auslagen abzusehen.
Demzufolge sei der Kostenansatz der Kostenbeamtin aufzuheben.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.12.2009, 7 UF 324/09