Leitsatz

In einem im April 2009 eingeleiteten Umgangsverfahren hatte das AG der Mutter die elterliche Sorge bezüglich der Regelung der Umgangskontakte des Vaters mit dem am 31.7.2001 geborenen gemeinsamen Kind entzogen, einen Umgangspfleger bestellt und den Umgang des Vaters mit dem Kind dahingehend geregelt, dass er berechtigt sein sollte, das Kind alle zwei Wochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und die Hälfte der Schulferien zu sich zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2010 hat die Mutter beantragt, die Sorgerechtsbeschränkung und die Umgangspflegschaft aufzuheben. Das AG hat am 26.8.2010 für das Kind eine Rechtsanwältin als Verfahrensbeistand bestellt. Im Erörterungstermin am 9.11.2010 waren sich beide Eltern darüber einig, dass der bisherige Umgangspfleger entlassen werden sollte. Der Vater hat die Bestellung eines neuen Umgangspflegers beantragt. Die Mutter hatte beantragt, ihr die elterliche Sorge in vollem Umfang wieder zu übertragen und keinen neuen Umgangspfleger zu bestellen.

Am 12.11.2010 hat das AG beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht bezüglich der Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind entzogen, weiterhin Umgangspflegschaft angeordnet, den bisherigen Umgangspfleger entlassen und einen neuen Umgangspfleger bestellt und die bisherige Umgangsregelung aufrechterhalten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters, der sich dagegen wandte, dass ihm teilweise die elterliche Sorge entzogen wurde.

In seiner Beschwerdebegründung hat er die Bestellung eines neuen Umgangspflegers und die Aufrechterhaltung der bisherigen Umgangsregelung nicht angegriffen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die zulässige Beschwerde führte zur Aufhebung der Sorgerechtsbeschränkung im angegriffenen Beschluss, nicht nur bezüglich des Vaters, sondern auch bezüglich der Mutter.

Das Kind habe das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil sei zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Obgleich das Umgangsrecht auch das Personensorgerecht berühre, etwa bezüglich der Herausgabe des Kindes und der Aufenthaltsbestimmung zur Durchführung und Regelung des Umgangs, sei es doch kein Teil des Sorgerechts. Einerseits bestehe das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht, so dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ebenso das Recht zum Umgang habe wie der sorgeberechtigte. Andererseits habe auch der Alleinsorgeberechtigte nicht das Recht, selbst und gegen den Willen des anderen Elternteils, Umfang und Ausübung des Umgangsrechts zu bestimmen.

Das Umgangsrecht sei vielmehr - unabhängig von der Sorgerechtsfrage - grundsätzlich im Einvernehmen der Sorge- und Umgangsberechtigten auszuüben. Im Konfliktfall habe das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden und seine Ausübung zu regeln. Dementsprechend komme einem Entzug der Befugnis, den Umgang des Kindes mit den anderen Elternteil zu regeln, nur die Bedeutung zu, die Eltern an einer einvernehmlichen Regelung zu hindern und so sicherzustellen, dass sie nicht zum Schaden des Kindes von einer dem Kindeswohl entsprechenden gerichtlichen oder früheren einvernehmlichen Regelung abwichen.

Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr seien vorliegend nicht erkennbar, so dass der Teilentzug der elterlichen Sorge keinen Bestand haben könne.

Auch die Notwendigkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft könne eine solche Sorgerechtsbeschränkung nicht begründen. Zwar greife die Umgangspflegschaft in Teile des Sorgerechts ein, indem sie dem Pfleger den Herausgabeanspruch und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Durchführung des Umgangs zuspreche. Insoweit liege eine Sorgerechtseinschränkung vor. Während nach altem Recht hierzu ein Teilentzug der elterlichen Sorge des den Umgang erschwerenden sorgeberechtigten Elternteils mit der Eingriffsschwelle des § 1666 BGB hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts während des Umgangs erforderlich gewesen sei, sei dies nach der Neufassung des § 1684 BGB nicht mehr nötig. Diese Vorschrift regele nunmehr in Abs. 3 S. 4 das Institut des Umgangspflegers ausdrücklich, so dass es eines Rückgriffs auf §§ 1666, 1909 BGB nicht mehr bedürfe.

Im vorliegenden Fall habe das AG im angegriffenen Beschluss den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Regelung der Umgangskontakte zwischen Eltern und Kind entzogen. Dies gehe über die der Umgangspflegschaft immanente Sorgerechtsbeschränkung hinaus. Aus den Gründen der Entscheidung sei nicht eindeutig zu entnehmen, welchen konkreten Umfang dieser Sorgerechtsentzug haben solle. Das erstinstanzliche Gericht habe ausgeführt, der Sorgerechtsentzug sei nötig, "damit der Umgangspfleger Umgänge entsprechend bestimmen" könne; nur so könne der Umgangspfleger die Kontrolle und Ausübung des Umgangs vollständig regeln.

Dies könne auch so ausgelegt werden, dass dem Umgangspfleger auch das Recht zustehen solle, über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts zu entscheiden, evtl. auch gegen den Willen oder gar gegen einen übereinstimmenden Wunsch beider Eltern. Auch könnte es bedeu...

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