Leitsatz

  1. Eigenmächtige Auftragsvergabe des Verwalters (hier: Umgestaltung einer Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses auf Verlangen der Stadt) kann zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung führen
  2. Zwischenentscheidung
 

Normenkette

(§§ 684, 812 BGB; § 304 ZPO)

 

Kommentar

  1. Veranlasst der Verwalter ohne Beschlussermächtigung durch die Wohnungseigentümer (die dies i.Ü. wünschten) und gegen deren Willen im eigenen Namen eine von der Stadt verlangte Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses, so können sich Ansprüche des Verwalters aus Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer ergeben (§§ 684 und 812 Abs. 1 BGB); nicht bestehen insoweit jedoch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag mangels einer berechtigten Geschäftsführung.
  2. Ein Bereicherungsanspruch wird dadurch, dass die Abwasserentsorgungsanlage auch ein Nachbargrundstück einbezieht, nicht ausgeschlossen, sondern nur der Höhe nach begrenzt.
  3. Eine Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs ist möglich. Vorliegend musste der Streit zur bisher nicht geklärten Höhe der Bereicherungsforderung an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003, 2Z BR 20/03)

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