Leitsatz

  1. Umgestaltung einer Fahrstuhlkabine als modernisierende Instandsetzung
  2. Zweitbeschluss über vorher beschlossene bauliche Maßnahmen grundsätzlich zulässig
  3. Vorbesichtigung von Musterfliesen durch zufällige Zusammenkunft einiger Eigentümer
 

Normenkette

§ 22 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Auch die Umgestaltung einer Fahrstuhlkabine kann als modernisierende Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 3 WEG gewertet werden; sie unterscheidet sich von einer Modernisierung dadurch, dass eine vorhandene Einrichtung wegen bereits notwendiger oder absehbarer Reparaturen technisch auf einen aktuellen Stand gesetzt oder durch eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung ersetzt wird.
  2. Auch bei baulichen Maßnahmen sind Zweitbeschlüsse, die denselben Gegenstand eines bestandskräftigen Erstbeschlusses betreffen und diesen ändern oder aufheben, grundsätzlich zulässig. Keine Rolle spielt dabei, aus welchen Gründen die Mehrheit eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist allein, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist.

    Die Grenzen der Zulässigkeit für abändernde Zweitbeschlüsse werden erst dann überschritten, wenn der Erstbeschluss zugunsten eines Eigentümers ein subjektives Recht begründet hätte, welches durch den Zweitbeschluss wieder entzogen werden soll. Dies ist bei baulichen Maßnahmen, die im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegen, dem gemeinschaftlichen Mitgebrauch aller Eigentümer dienen und eine gemeinschaftliche Gebrauchsmöglichkeit eröffnen (hier: Hauseingangsbereich), nicht der Fall.

  3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 WEG oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG dar, wenn der Verwalter anlässlich einer zufälligen Zusammenkunft mit einigen Eigentümern im Treppenhaus eine Vorbesichtigung von Musterfliesen vornimmt. Etwaige Manipulationsvorwürfe sind in der Eigentümerversammlung zu erheben, da sie andernfalls für die Meinungsbildung nicht kausal geworden sind.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg v. 17.12.2008, 318 S 91/08, ZMR 2009, 314

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