Normenkette

§ 4 Abs. 1 WEG, § 876 BGB, § 877 BGB, § 19 GBO

 

Kommentar

1. Neue Wohnungseigentumsrechte können dadurch gebildet werden, dass das Sondereigentum eines bestehenden Wohnungseigentums in Gemeinschaftseigentum umgewandelt, der Miteigentumsanteil aufgespalten und mit jedem Teil Sondereigentum verbunden wird, das durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum geschaffen wird (hier: Errichtung eines weiteren Gebäudes). Dieser Vorgang beinhaltet die Aufhebung des betroffenen Wohnungseigentums mit der Folge, dass die daran bestehenden dinglichen Rechte erlöschen, und eine Inhaltsänderung der übrigen Wohnungseigentumsrechte eintritt. Hierzu ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer (Auflassungsform, § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 WEG) und die Zustimmung der dinglich Berechtigten ( §§ 875, 876 BGB, § 19 GBO) erforderlich. Zur Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum vergleiche schon BayObLGZ 1987, 390/394, zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum BayObLGZ 1991, 313/316 und zur Schaffung neuer Wohnungseigentumsrechte BayObLGZ 1976, 227; 1992, 40/42 (vgl. zur Gesamtproblematik auch Horber/Demharter, Anhang zu § 3, Rn. 58, 65 und 66).

2. Haben die dinglich Berechtigten zugestimmt und wird das Sondereigentum einzelner neu zu schaffender Wohnungseigentumsrechte aufgrund einer nachträglichen Planänderung durch die Wohnungseigentümer kleiner, so ist eine erneute Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht erforderlich, weil ihre Rechtsstellung nicht nachteilig berührt wird (§§ 876, 877 BGB). Erforderlich ist nämlich eine Zustimmung dinglicher Berechtigter nur mit der Einschränkung, dass ihre Rechtsstellung rechtlich und nicht bloß wirtschaftlich nachteilig berührt wird (BGHZ 91, 343, BayObLGZ 89, 28/91; Horber/Demharter, Anhang zu § 3, Rn. 59).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.08.1994, 2Z BR 30/94= BayObLGZ 1994, Nr. 47)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung Umwandlung

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