Es besteht eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Umlageschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Umlageschlüssel abweichenden Umlageschlüssel für die Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Ein Beschluss über die Änderung des "Befüllungs-Schlüssels" ist aber nicht ordnungsmäßig, wenn es hierdurch dazu kommt, dass eine einheitliche Rücklage nach verschiedenen Umlageschlüssels befüllt wird.

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