Die Berufung hat Erfolg! Allerdings bestehe eine Beschlusskompetenz, den geltenden Umlageschlüssel für Rücklagen zu ändern. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verpflichte die Gemeinschaft nur, eine angemessene Erhaltungsrücklage anzusammeln, bestimme aber nicht den Schlüssel, nach welchem die Rücklage aufzufüllen sei. Hier sei § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG anzuwenden. Er gelte zwar an sich nur für die Kosten der Gemeinschaft. Er sei aber entsprechend anwendbar. Daher sei auch § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG anwendbar. Der Beschluss widerspreche indes einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Erforderlich sei insoweit mindestens, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden würden, nach welchem die Rücklage befüllt worden sei. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Befüllungs- und der Entnahmeschlüssel identisch sein müssten. Hieran fehle es! Durch die Änderung des Befüllungs-Schlüssels komme es zu einer "Mischbefüllung", weshalb in Zukunft eine Entnahme nicht mehr möglich wäre. Dies entspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.

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