Unter Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 II. BV fallen grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner und Besucher dienen. Die Terrorversicherung gehört als Gebäudeversicherung zu den Sachversicherungen. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen darf nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sind. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält. Der Vermieter muss dabei nicht stets die billigste Lösung wählen, sondern kann etwa auch die Zuverlässigkeit des anderen Vertragspartners mit in seine Entscheidungsfindung einbeziehen. Es ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Eigentümer eine mit erheblichen Kosten verbundene Terrorversicherung nur abschließen wird, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch einen terroristischen Angriff begründen. Ist dagegen Gebäudeschaden durch einen terroristischen Angriff unwahrscheinlich, entspricht es keiner vernünftigen Bewirtschaftung, dieses rein theroretische Risiko mit erheblichem finanziellem Aufwand abzusichern. Für welche Gebäude eine begründete Gefahr von Terroranschlägen besteht, hängt davon ab, ob es sich um Gebäude mit Symbolcharakter handelt oder solche, in denen staatliche Macht ausgeübt wird (militärische Einrichtungen, Regierungs- und Parlamentsgebäude), Gebäude vor allem in Großstädten oder Ballungszentren, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Büro- oder Einkaufszentren), sowie Gebäude, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der genannten Gebäude befinden.