Leitsatz

Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen.

 

Fakten:

Der Vermieter will die Verteilung der Betriebskosten nach der Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen aufgrund derjenigen Personenzahl vornehmen, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die Abrechnungsperiode ergibt. Der BGH verneint den geltend gemachten Anspruch. Der Vermieter kann für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen nicht allein die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwenden. Denn wenn für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner maßgeblich sein soll, kommt es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Der Aufwand zur Feststellung der tatsächlichen Bewohnerzahl ist dem Vermieter zumutbar.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 82/07

Fazit:

Eine Umlegung von Betriebskosten nach der Kopfzahl setzt voraus, dass der Vermieter für bestimmte Stichtage die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Offen bleibt, ob der Vermieter mit dem Mieter eine Vereinbarung des Inhalts treffen darf, welche eine Betriebskostenumlage nach der im Melderegister aufgeführten Personen vorsieht.

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