8.1 Teilnehmende Arbeitgeber
Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber mit dem Zeitpunkt begründet, mit dem erstmals ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beginnt. Ferner sind auch solche Betriebe umlagepflichtig, die ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen.
Da das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl – erfasst, nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine etwaige Differenzierung der Zählweise verschiedener Personengruppen, wie bei der Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit), ist nicht erforderlich.
8.2 Nicht teilnehmende Arbeitgeber
Einzig folgende Arbeitgeber nehmen an dem U2-Verfahren nicht teil:
- Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden sind, sowie
- Arbeitgeber, für die eine freiwillige Ausgleichskasse entsprechend § 12 AAG errichtet ist.
8.3 Vom U2-Verfahren ausgenommene Personengruppen
Keine Umlagen sind allerdings zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der
- Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und den sonstigen vergleichbaren Beschäftigten, wenn diese nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Dies gilt auch für beurlaubte Beamte in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Dienstverhältnisses, wenn bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe gewährleistet ist.
Darüber hinaus sind keine Umlagen zu entrichten aus dem Arbeitsentgelt bzw. den Vergütungen der
- ins Ausland entsandten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet wurde, oder deren Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird (dadurch keine Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung durch inländischen Arbeitgeber),
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen,
- Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,
- GmbH-Geschäftsführer (ausgenommen Fremd- oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, für diese ist die U2 zu zahlen),
- Ordensangehörigen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist (insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten),
- ausländischen Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates sind (A1) und im Rahmen dessen auch Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld,
- Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung sowie
- mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers.