Leitsatz

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

 

Sachverhalt

Im Mietvertrag des Mieters, der von seinem Vermieter auf Zahlung anteiliger Kosten für die nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung verklagt wurde, war geregelt, dass die Betriebskosten i. S. des § 27 II BVO in der jeweils geltenden Fassung umgelegt werden. Diese Posten waren in einer Anlage zum Mietvertrag abgedruckt und umfassten auch die "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Weiterhin enthielt der Mietvertrag die Regelung: "Werden öffentliche Angaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, können diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgelegt werden".

Der BGH stellte für diesen Fall mit den vorliegenden vertraglichen Regelungen fest, dass der Mieter zur Zahlung der anteiligen Kosten der neu entstandenen, während des Mietverhältnisses vom Vermieter abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Diese Klauseln stellen eine wirksame Übernahme auch von neuen Betriebskosten durch den Mieter dar. Der Mieter kann und muss damit rechnen, dass neue Betriebskosten auf ihn zukommen können und kann zugleich den Kreis der denkbaren Betriebskosten durch die Anlage der Zweiten Berechnungsverordnung begrenzen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 27.9.2006, VIII ZR 80/06. – Vgl. zum Mietvertrag Gruppe 21 S. 1 ff.

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