BMF, Schreiben v. 18.5.2017, III C 2 - S 7109/15/10001
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.8.2016 zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, in dem Sie auch umsatzsteuerliche Fragen ansprechen.
Zunächst werfen Sie sinngemäß die Frage auf, ob einem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines einzelnen Jubilars zusteht, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 Euro nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro nach Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses liegt.
Zutreffend ist, dass Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auch Jubilarfeiern sind, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2015). Danach sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen (Freigrenze).
Dabei sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze einzubeziehen.
Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung im Sinne von Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 Euro nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden (vgl. Abschnitt 15.15 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 Euro in Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen (Abschnitt 1.8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 sowie Abschnitt 15.15 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Weiterhin bitten Sie um eine Billigkeitslösung, wonach für Zwecke der Umsatzsteuer die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer für die Freigrenze von 110 Euro heranzuziehen sind (Teilnahmefiktion). Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 legt fest, dass sich die Berechnung der Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, für die Umsatzsteuer an den lohnsteuerlichen Grundsätzen orientiert.
Zu Ihrem Petitum, bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person auf die angemeldeten Teilnehmer und nicht auf die anwesenden Teilnehmer abzustellen, darf ich entsprechend auf mein Schreiben vom 7.12.2016 – IV C 5 – S 2332/15/10001, 2016/1104637 – Zu Punkt 1 und zu Punkt 7 (Teilnehmer) verweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung einvernehmlich gegen eine von Ihnen angeregte allgemeine Nichtbeanstandungsregelung/Billigkeitsregelung ausgesprochen.
Hier sollte damit weiterhin entsprechend der lohnsteuerlichen Regelungen verfahren werden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten jeweils einen Abdruck dieses Schreibens.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1