BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV B 9 - S 7344/09/10002, BStBl I 2009, 1248
Bezug: BMF-Schreiben vom 26.6.2009, IV B 9 – S 7344/09/10002 (2009/0387016);
TOP 27 der Sitzung USt IV/09 vom 29. September bis 1.10.2009
3 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2010 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
– USt 1 A |
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 |
– USt 1 H |
Antrag auf Dauerfristverlängerung und |
|
Anmeldung der Sondervorauszahlung 2010 |
– USt 1 E |
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 |
(2) Auf Grund der durch Art. 7 Nr. 14 und 15 i.V.m. Art. 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 – JStG 2009 – vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) mit Wirkung vom 1.1.2010 geänderten §§ 18a, 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 JStG 2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) gesondert zu erklären. Dementsprechend sind im Vordruckmuster USt 1 A derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG ab 1.1.2010 in der Zeile 41 (Kennzahl – Kz – 21) gesondert anzugeben.
(3) Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 42 (Kz 45) vorgesehen.
(4) Die nach § 3a Abs. 2 UStG i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 JStG 2009 im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.1.2010 in der Zeile 48 (Kz 46/47) gesondert zu erklären.
(5) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(6) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(7) Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
- Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „10” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(8) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(9) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlagen
(hier nicht enthalten)
Normenkette
UStG § 18 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2009, 1248