Oberfinanzdirektion Chemnitz v. 13.05.2002, S 7100b-8/1-St 23
Anlässlich der Fortbildungsveranstaltung mit den Bediensten der Veranlagungsstellen 1999 wurde den Finanzämtern ein Arbeitspapier (Verfügung vom 26.07.1999, S 7526-24/4-St 34) übersandt.
Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Geschäftsveräußerung ab 01.01.1994 überreiche ich beiliegend eine überarbeitete Fassung, die an die Stelle der Tz. I der Bezugsverfügung tritt.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Das Arbeitspapier wird in das Intranet der OFD (St 23 Information, Umsatzsteuer) eingestellt.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsveräußerung (ab dem 01.01.1994)
(s. S7526-24/4-St34 vom 26.07.1999, Tz. I, alte Fassung)
Hinweis:Die Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt als variables Prüffeld für den Veranlagungszeitraum 2000 und 2001 (Verfügung vom 07.01.2002, Az. O2000-35/17-St11/DA-V Anlage 2, Textziffer 3).
1. Nichtbesteuerung von Geschäftsveräußerungen im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
1.1. Allgemeines
§ 1 Abs. 1a UStG ist mit Wirkung vom 01.01.1994 durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21.12.1993 (BGBl. I 1993, 2310) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden (vgl. Art. 20 Nr. 1 Buchst. b StMBG). Durch diese Vorschrift ist Artikel 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden.
Nach § 1 Abs. 1a S. 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.
1.2. Tatbestandsmerkmale
Die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerungsumsätze setzt voraus, dass der Erwerber Unternehmer ist und den Erwerb für sein Unternehmen durchführt. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber mit diesem Erwerb seine unternehmerische Tätigkeit beginnt oder diese nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt (vgl. Abschn. 5 Abs. 1 S. 2 UStR).
Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 UStG vor, wenn entgeltlich oder unentgeltlich
1.
ein Unternehmen im Ganzen
oder
- ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen
2.
übereignet
oder
- in eine Gesellschaft eingebracht wird.
a) Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Näheres regelt Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR. Danach ist für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens oder seines gesondert geführten Betriebs übereignet.
Welches die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung. Bei einem Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung dienenden Anlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.
Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein (vgl. Abschn. 5 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 UStR). Hierbei ist zu entscheiden, ob das Unternehmen mehr als dieses eine Grundstück umfasst (siehe hierzu Tz. 1.3.).
Ein Warenlager ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn (z. B. bei Obst-, Gemüse-, Fleisch- und Fischgeschäften) nach Art der Waren keine Lagerhaltung möglich ist.
Zur Übereignung von nichteigentumsfähigen Gütern, die zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind, Pachtrechten, vorher zur Sicherung übereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Einrichtungsgegenständen und zur Übereignung in mehreren Akten vgl. Abschn. 5 Abs. 2 UStR.
b) In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb
Die Ausführungen unter Buchstabe a) gelten entsprechend für einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb. Ein solcher liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Ferner erfordert die „gesonderte Führung” eine organisatorische Trennung der Unternehmensbereiche. Indiz für eine solche organisatorische Trennung ist insbesondere eine gesonderte Buchführung. Das Merkmal der „gesonderten Führung” kann jedoch auch durch andere Formen der organisatorischen Trennung begründet werden. Im Einzelfall ist abzugrenzen, ob einzelne Betriebsmittel oder ein gesondert geführter Betrieb Gegenstand der Veräußerung sind.
Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird (vgl. R 139 Abs. 3 EStR 2000), kann umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden (vgl. Abschn. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 UStR und Verf. S7526-19/8-St34 vom 06.07.1...