Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es (ebenfalls wie in der am 1.12.2022 vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-141/20) um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Organschaft. Streitig war auch, ob nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegen und ob eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Organträger) eingegliedert ist, durch Ausführung von Reinigungs-, Hygiene- sowie Wäschereileistungen eine öffentliche Aufgabe im hoheitlichen Bereich erbringt oder sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt.
Das vorinstanzliche Niedersächsische FG hatte entschieden, dass es für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft nicht darauf ankommt, ob der Organträger die von der Organgesellschaft bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Der hoheitliche Tätigkeitsbereich eines Unternehmers gehöre zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne, nicht aber zu den unternehmensfremden Zwecken. Erbringe (wie im Streitfall) der Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Leistung an den hoheitlichen, nichtwirtschaftlichen Bereich, liege keine Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, vor; die Regelung des § 3 Abs. 9a UStG passe in derartigen Fällen nicht, da es nicht um eine unternehmensfremde Verwendung gehe. Soweit eine Organgesellschaft Leistungen an den nichtunternehmerischen Bereich des Organträgers erbringe, bestehe entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug. Die Frage der Vorsteueraufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG stelle sich bezogen auf den Streitfall nur deshalb nicht, weil die Klägerin ohnehin steuerfreie Ausgangsleistungen erbringe, die den Vorsteuerabzug ausschlössen.
Im Ergebnis hatte das Niedersächsische FG entschieden, dass sich eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht gegenständlich auf den unternehmerischen Bereich beschränkt. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers, liege eine unentgeltliche Wertabgabe an den hoheitlichen Bereich einer Organschaft nicht vor, weil (jedenfalls im Streitfall) Rechnungen der leistenden Organgesellschaft vorlägen, die Leistungen nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erbracht werden und die Rechtsprechung der Eigenverbrauchsbesteuerung nicht auf § 3 Abs. 9a UStG anzuwenden sei.
Im Streitfall hatte eine Organgesellschaft K (GmbH) Dienstleistungen in Form von Reinigungs- und Krankentransportleistungen für die Organträgerin (Klägerin) erbracht. Die Reinigungsarbeiten wurden dabei sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den hoheitlichen Bereich der Organträgerin ausgeführt. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurden die Leistungen der K als für den hoheitlichen Bereich der Klägerin im umsatzsteuerlichen Organkreis erbracht angesehen. Allerdings wurden die Reinigungsleistungen als unternehmensfremde Tätigkeiten eingestuft, die eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei der Klägerin auslösen. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe wurde anteilig von den gesamten Aufwendungen für die Reinigungsleistungen im Verhältnis der zu reinigenden Flächen abzüglich eines Gewinnzuschlags berechnet.
Nach Auffassung der Klägerin erbringe die K demgegenüber sämtliche Reinigungsleistungen innerhalb der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft, weshalb es sich um nicht steuer-bare Innenumsätze handeln würde. Auch wenn die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei, die auch öffentliche Gewalt ausübe, ändere dies nichts daran, dass sie die Stellung als Organträger einnehmen könne. Auch der Umstand, dass Leistungen an den hoheitlichen Bereich erbracht werden, führe nicht dazu, dass diese konkreten Leistungen nicht mehr zum Organkreis gehören würden. Da Leistungen weder unentgeltlich erbracht, noch Leistungen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, durchgeführt werden, seien die Reinigungsleistungen nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu besteuern. Das Niedersächsische FG hatte sich somit der Auffassung der Klägerin angeschlossen und entschied, dass es sich bei diesen Umsätzen insgesamt um nicht steuerbare Binnenumsätze im Rahmen einer Organschaft handelt, soweit K Reinigungs- und Krankentransportleistungen an die Klägerin erbringe.
Der BFH wollte vom EuGH wissen, ob die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie für die Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, in der Weise auszuüben ist,
a) dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer dieser Personen erfolgt, die Steuerpflichtige für alle Umsätze dieser P...