Leitsatz
Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entsprechend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kfz umfasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die erste Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben i.S.v. Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL.
Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuerpflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung verauslagten Beträge i.S.v. Abs. 3 Buchst. c dieser Bestimmung erhält.
Normenkette
Art.11 Teil A Abs. 2 Buchst. a und 3 Buchst. c (vgl. § 10 Abs. 1 UStG)
Sachverhalt
Der DBI kaufte ein neues Fahrzeug für sein Unternehmen. Der Händler hatte die Zulassung besorgt; auf dessen Rechnung war ein Gesamtpreis angegeben: Kaufpreis für das Auto + übliche MwSt. und Zulassungsabgabe auf die Summe der beiden erstgenannten Posten. DBI war der Ansicht, auch die Zulassungsabgabe zähle zur Bemessungsgrundlage für die MwSt. Das Gericht hatte Zweifel.
Entscheidung
Die Grundsätze für die Entscheidung sind in den Praxis-Hinweisen erläutert.
Die Grundssätze, die letztlich eine Konkretisierung der "durchlaufenden Posten" bedeuten, sind auch bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG zu beachten.
Hinweis
1. Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 der 6. EG-RL ist Besteuerungsgrundlage für die MwSt alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. In die Besteuerungsgrundlage sind nach Abs. 2 einzubeziehen:
(a) die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der MwSt. selbst;
(b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. (§ 10 Abs. 1 UStG enthält keine den Buchst. (a) und (b) entsprechende Klarstellung.)
Nicht einzubeziehen in die Besteuerungsgrundlage sind nach Abs. 3 (c) die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufenden Posten behandelt sind (entspricht § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG).
2. Ob es sich um eine Abgabe i.S.d. Abs. 2 handelt, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, oder um einen durchlaufenden Posten, war Gegenstand der Besprechungsentscheidung.
Dänemark erhob eine (Kfz-)Zulassungsabgabe, die (nur) bei Zulassung fällig wurde und deren Entrichtung Bedingung für die Erlaubnis zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen war. Diese bemaß sich z.B. bei Neuwagen nach dem üblichen Preis einschließlich MwSt. Registrierte gewerbliche Händler mussten die – für die im Namen des Kunden besorgte Zulassung angefallene – Zulassungsabgabe nicht vor der Zulassung bar bezahlen; sie stellten die danach verauslagte Abgabe dann dem Kunden (ohne MwSt.) in Rechnung.
3. Art. 11 Teil A Abs. 2 und 3 nennt verschiedene Positionen, die in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen sind, und andere, die nicht einzubeziehen sind. Positionen, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands darstellen (wie Zölle, Abgaben und Gebühren), müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Lieferung stehen (Rd.Nr. 17).
Bei einer Abgabe ist deshalb deren Entstehungstatbestand maßgeblich (Rd.Nr. 23): Entscheidend ist, ob dieser an die Lieferung knüpft oder – wie z.B. die erwähnte dänische Zulassungsabgabe – nicht, denn diese ist unabhängig von der Lieferung; sie entsteht stets, wenn ein Fahrzeug zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen werden soll. Als Kontrollüberlegung dient, in wessen Namen der Entstehungstatbestand für die Abgabe veranlasst worden ist (Rd.Nr. 25), d.h. wer von der Konzeption der Abgabe letztlich Schuldner der Abgabe ist.
Unerheblich ist insoweit, wenn nach einer nationalen Regelung ein anderer für die Entrichtung "verantwortlich" ist.
In einem solchen Fall ist die Inrechnungstellung der Abgabe gegenüber dem Käufer als Erstattung der vom Händler im Namen und für Rechnung dieses Käufers verauslagten Beträge (durchlaufender Posten: Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der 6. EG-RL) anzusehen und nicht als Gegenleistung für den gelieferten Gegenstand betrachtet werden.
4. Ist der Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern – wie hier – die erste Zulassung eines neuen Kfz, ist ein Mitgliedstaat deshalb auch unter Berücksichtigung von Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der 6. EG-RL nicht gehindert, eine Abgabe auf neue Kfz einzuführen, deren Schuldner der ...