Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Umstellung der Wärmeversorgung in einer Wohnanlage von Nachtspeicherstrom auf Gas bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (beeinträchtigende bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ohne Duldungspflicht nach § 14 WEG). Von modernisierender Instandsetzung war vorliegend nicht zu sprechen, da die Nachtstromspeicheröfen (Heizaggregate) nicht im gemeinschaftlichen Eigentum, sondern Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. sogar im Eigentum der Wohnungsmieter standen.

2. Ein gegen diese Grundsätze verstoßender Mehrheitsbeschluss ist gleichwohl wirksam, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde; § 22 Abs. 1 WEG und auch § 16 Abs. 3 WEG sind nach h. R. M. abdingbar (mit meinen Worten: Zitter-Beschlussfassung ist/war insoweit also möglich).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1994, 5 U 220/93= NJW 15/1995, 909)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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