Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 10 Abs. 2 WEG, § 14 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB, § 27 S. 2 FGG, § 887 ZPO, § 888 ZPO, § 890 ZPO
Kommentar
Das BayObLG hat erneut unter Aufhebung der Vorinstanz (LG München I) auf Miteigentümerwiderspruch die Umwandlung eines "Speichers" (lt. Beschrieb in der Teilungserklärung) in eine Wohnung untersagt und dem Beseitigungsverlangen vorgenommener baulicher Veränderungen sowie entsprechendem Wohnungsnutzungs-Untersagungsanspruch eines Speichers stattgegeben (vgl. schon BayObLG vom 4. 10. 1982, BReg 2 Z 35/82).
Während die Vorinstanz noch die Speicherraumnutzung als Wohnung tolerierte (insbes. unter Hinweis darauf, dass bereits von Anfang an entsprechende Versorgungsleitungen in die Speicherräumlichkeiten gelegt, die Räume damit von Anfang an als Wohnung konzipiert gewesen seien, eine Beeinträchtigung anderer Miteigentümer nicht vorliege, weil die entsprechende Wohnungsnutzung schon mittelbar in der Teilungserklärung erwähnt gewesen sei, Statikprobleme im Zuge des Ausbaus bisher nicht behauptet worden seien, sich die nachträglich eingebauten Gaubenfenster harmonisch in das Gesamtbild der Anlage eingefügt hätten und die Miteigentumsquote von Anfang an für die Räume sehr hoch bemessen worden sei, entschied nunmehr das BayObLG in Anlehnung an seine frühere Entscheidung sehr viel formalistischer und strenger. Hauptargument der Entscheidung des BayObLG war wieder die (mögliche) größere Beeinträchtigung, die von einer Wohnung ausgehen dürfte gegenüber der Nutzung von Speicherräumen. Die Bezeichnung "Speicher" in einer Teilungserklärung sei auch bewusst gewählt und könne in richtiger Auslegung nicht zur Gestattung einer Wohnraumnutzung führen. Im vorliegenden Falle hätten die Eigentümer auch der Zweckbestimmung "Wohnraumnutzung" nicht zugestimmt.
Allerdings hob das BayObLG eine Beschlussformel des Amtsgerichts auf, die besagte, dass es der widerrechtliche Speichernutzer zu unterlassen habe, einen Mietvertrag über die Nutzung des Speichers als Wohnung abzuschließen. Für eine solche Beschlussformel fehlte es an der konkreten Gefährdung.
Trotz Liberalisierung des öffentlichen Baurechts ist es deshalb im Ergebnis nach der bisherigen Rechtsprechung des BayObLG kaum möglich, Speicherräume nachträglich in Wohnungen umzufunktionieren oder mit Wohnungssondereigentum zu verbinden, soweit hier nicht in Teilungserklärungen mit Gemeinschaftsordnungen ausdrückliche Vereinbarungen von Anfang an getroffen sein sollten.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 12.10.1984, BReg 2 Z 1/84)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer