Normenkette

§ 1 Abs. 5 WEG, § 4 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 1, 4 WEG, § 873 BGB, § 925 BGB

 

Kommentar

Die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum unter gleichzeitiger Änderung der Miteigentumsanteile ist einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung entzogen. Sie erfordert Einigung aller Wohnungseigentümer und Auflassung der von der Änderung der Miteigentumsquoten betroffenen Wohnungseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch.

Ist eine Eigentümerversammlung für den Gegenstand der Beschlussfassung unzuständig, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.07.1986, BReg 2 Z 20/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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