Nach § 577 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer dem Mieter mitzuteilen, dass dieser ein Vorkaufsrecht hat. Neben dieser Mitteilung hat der Verkäufer dem Mieter die Bedingungen bzw. Regelungen des Kaufvertrags zur Kenntnis zu geben. Der Verkäufer muss im Übrigen nicht notwendig mit dem Vermieter personenidentisch sein. Die Mitteilung muss nicht notwendig vom Verkäufer erfolgen, vielmehr kann sie auch durch den Drittkäufer erfolgen, wie § 577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck bringt.

 
Praxis-Tipp

Verkäufer sollte Mitteilungspflicht erfüllen

Stets ratsam ist es, dass der Verkäufer dem Mieter gegenüber der Mitteilungspflicht gemäß § 577 Abs. 2 BGB nachkommt. Der Drittkäufer dürfte ggf. gar nicht über den Namen des Mieters in Kenntnis sein.

Die Unterrichtungspflicht erfordert dabei nach § 469 BGB die Mitteilung des gesamten Inhalts des Kaufvertrags.

 
Wichtig

Schadensersatz droht

Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis unter Abzug der im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallenen Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.[1]

Auch wenn der Verkäufer das Vorkaufsrecht des Mieters ignoriert und an den Drittkäufer veräußert, kann der Mieter den Eigentumserwerb des Dritten nicht verhindern. Allerdings steht ihm im Vorfeld die Möglichkeit zur Verfügung, per einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zu seinen Gunsten zu erwirken.[2]

 

Musterschreiben: Mitteilung des Verkäufers über Vorkaufsfall

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]

______________________

______________________

 
___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 32 in 40699 Erkrath

Hier: Verkauf der Wohnung und Mitteilung über das Vorkaufsrecht

Sehr geehrte/r ____________,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich im Wege der Teilung nach § 8 WEG an den einzelnen Wohnungen der Liegenschaft "Hauptstraße 32 in 40699 Erkrath" Wohnungseigentum begründet habe und insoweit auch die von Ihnen innegehaltene Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Als Eigentümer dieser Wohnung möchte ich diese verkaufen. In diesem Zusammenhang teile ich Ihnen zunächst mit, dass Sie ein Vorkaufsrecht bezüglich der Wohnung haben. Dieses resultiert aus der Bestimmung des § 577 BGB. Sollten Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen, haben Sie mir dies schriftlich binnen 2 Monaten ab Zugang dieses Schreibens mitzuteilen. Beachten Sie bitte, dass Ihre Mitteilung in Schriftform erfolgen muss, also mit Ihrer persönlichen Originalunterschrift. Den Kaufvertrag mit dem Dritterwerber habe ich zu Ihrer Kenntnisnahme und Prüfung der Verkaufsmodalitäten als Abschrift in der Anlage beigefügt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Verkäufer (in aller Regel auch als Vermieter fungierend)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge