BMF, Schreiben v. 1.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2012, 1.1.2013 und 1.8.2013
Bezug: | BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007 – (BStBl 2012 I S. 262) |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 sowie 1.8.2013 jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
– 1.3.2012 1.711 Euro; – 1.1.2013 1.732 Euro; – 1.8.2013 1.752 Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
– ab 1.3.2012 1.357 Euro; – ab 1.1.2013 1.374 Euro; – ab 1.8.2013 1.390 Euro. für Ledige bei Beendigung des Umzugs
– ab 1.3.2012 679 Euro; – ab 1.1.2013 687 Euro; – ab 1.8.2013 695 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
– zum 1.3.2012 um 299 Euro; – zum 1.1.2013 um 303 Euro; – zum 1.8.2013 um 306 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 -S 2353/08/10007; (BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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