BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2011, 736
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.8.2011 Folgendes:
1. | Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs |
ab 1.8.2011 1.617 Euro. | |
2. | Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt |
a) | für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs |
ab 1.8.2011 1.283 Euro; | |
b) | für Ledige bei Beendigung des Umzugs |
ab 1.8.2011.641 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.8.2011 um 283 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 30.12.2010, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK 2010/1016750 (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umzüge, die nach dem 31.7.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2011, 736
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