BMF, Schreiben v. 23.2.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2012, 262
Bezug: | BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2011/0538967 (BStBl 2011 I S. 736) |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2012 Folgendes:
1. | Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs | |||
ab 1.1.2012 | 1.657 Euro. | |||
2. | Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt | |||
a) | für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs | |||
ab 1.1.2012 | 1.314 Euro; | |||
b) | für Ledige bei Beendigung des Umzugs | |||
ab 1.1.2012 | 657 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2012 um 289 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK: 2011/0538967 (BStBl 2011 I S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31.12.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2012, 262
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