Leitsatz

Unanfechtbarer (Zwischen-)Beschluss des Gerichts über erbetene Äußerungen eines Sachverständigen zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten

 

Normenkette

§§ 104 ff. BGB; § 52 ZPO; § 19 FGG

 

Kommentar

Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, durch den ein Sachverständiger damit beauftragt wird, sich anhand der Akten zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten und dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung durch den Sachverständigen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, ist nicht anfechtbar. Es handelt sich hier um eine Zwischenentscheidung, die sich nach § 19 FGG beurteilt. Ein Zwischenbeschluss in der Form eines Beweisbeschlusses, der die Prüfung der Geschäfts- und damit Verfahrensfähigkeit zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich unanfechtbar; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung, vgl. auch BayObLG v. 27.7.2000, 2Z BR 63/00, ZMR 2000, 852). Eine Untersuchung der Antragstellerin durch einen Sachverständigen wurde durch den hier genannten Gerichtsbeschluss nicht angeordnet, sodass auch noch nicht von einem erheblichen Eingriff in deren Rechte gesprochen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.08.2003, 2Z BR 174/03

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