Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, durch den ein Sachverständiger damit beauftragt wird, sich anhand der Akten zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten und dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung durch den Sachverständigen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

BGB § 104 ff.; ZPO § 52; FGG § 19

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 16.06.2003; Aktenzeichen 1 T 3726/03)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 990/01)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 16.6.2003 wird verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war Wohnungseigentümerin in einer von der Antragsgegnerin verwalteten Wohnanlage.

Durch Beschluss vom 25.9.2002 hat das AG den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz jeweils i.H.v. 10.000 DM zu verpflichten. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat am 16.6.2003 beschlossen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin ein Sachverständigengutachten einzuholen und den Sachverständigen beauftragt, zunächst anhand der Akten Stellung dazu zu nehmen, ob für die Annahme einer Verfahrensunfähigkeit der Antragstellerin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, ferner sich dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, etwa eine persönliche Untersuchung der Antragstellerin durch den Sachverständigen.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 16.6.2003 gem. § 45 Abs. 1 WEG scheidet aus, weil es sich nicht um eine die Hauptsache abschließende Entscheidung handelt. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich vielmehr um eine Zwischenentscheidung des Beschwerdegerichts, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 19 FGG beurteilt. Ein Zwischenbeschluss in der Form eines Beweisbeschlusses, der die Prüfung der Geschäfts- und damit Verfahrensfähigkeit zum Gegenstand hat (vgl. §§ 104 ff. BGB und § 52 ZPO), ist grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung; BayObLG v. 8.1.1996 – 3Z BR 278/95, BayObLGZ 1996, 1 [4] m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 852). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Sachverständige beauftragt, sich anhand der Akten zu der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin und zu weiteren in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung der Antragstellerin zu äußern. Eine Untersuchung der Antragstellerin durch den Sachverständigen ist damit nicht angeordnet, so dass ein erheblicher Eingriff in Rechte der Antragstellerin nicht vorliegt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.

Dr. Reichold Demharter Dr. M. Schmid

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103644

DS 2004, 102

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