Leitsatz

Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem Privatgrundstück ist als verbotene Eigenmacht zu bewerten, die den Grundstückseigentümer zur Selbsthilfe berechtigt. Die durch die Selbsthilfe entstandenen Kosten kann der Eigentümer gem. §§ 823 Abs. 2, 249 BGB ersetzt verlangen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 249, 823, 858, 859

 

Kommentar

An der Einfahrt zum Parkplatz eines Supermarkts befanden sich Schilder, nach denen das Parken ausschließlich den Kunden vorbehalten war. Obwohl er nicht zu diesem Personenkreis gehörte, stellte der Halter eines PKW sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ab. Der Betreiber des Supermarkts beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Es war zu entscheiden, ob der PKW-Halter die Abschleppkosten in Höhe von ca. 220 EUR zu erstatten hat.

Dies wird vom Gericht bejaht: Das unbefugte Abstellen eines PKW auf einem Privatgrundstück ist als verbotene Eigenmacht zu bewerten, die den Grundstückseigentümer zur Selbsthilfe berechtigt. Der Grundstückseigentümer ist befugt, den PKW von seinem Grundstück zu entfernen. Zu diesem Zweck kann der Eigentümer ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des PKW beauftragen. Die durch die Selbsthilfe entstandenen Kosten kann der Eigentümer ersetzt verlangen (§§ 823 Abs. 2, 249 BGB). Hat der Eigentümer den PKW in Verwahrung, so kann er die Herausgabe des Fahrzeugs von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machen, weil ihm wegen dieser Kosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.

Anmerkung

Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gilt auch bei Kostenhöhe

Hinsichtlich der Höhe des Ersatzanspruchs gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: Im Streitfall muss der Eigentümer darlegen und beweisen, dass die vom Abschleppunternehmen berechneten Kosten der Üblichkeit entsprechen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil v. 7.1.2011, 13 U 31/10, DWW 2011 S. 222

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