Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Rahmen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht[1] auch Personen,

  • die deutsche Staatsangehörige sind,
  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes in einem Dienstverhältnis stehen und
  • dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen;

sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • keine Einkünfte oder
  • nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

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