Leitsatz

Weniger Sprit schont die Umwelt und den Geldbeutel des Autofahrers. Auf die Herstellerangaben beim Spritverbrauch darf sich der Verbraucher jedoch nicht unbedingt verlassen. Zudem muss der Käufer einen leicht erhöhten Mehrverbrauch hinnehmen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte das vom Kläger erworbene Fahrzeug einen tatsächlichen Kraftstoffverbrauch von 7,7 Litern auf 100 Kilometern. Der Hersteller gab an, dass das Fahrzeug im kombinierten Betrieb 7,1 Liter pro 100 Kilometer benötige.

In dem Datenblatt des Herstellers wies dieser jedoch unmissverständlich auch darauf hin, dass sich die Angaben nicht auf das konkrete Einzelfahrzeug beziehen, da der Verbrauch unter Laborbedingungen festgestellt wurde. Des Weiteren beinhaltete der Hinweis, dass die Angaben nicht Bestandteil des Angebots seien, da sie allein zu Vergleichszwecken zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen dienen. Aufgrund des Mehrverbrauchs von 8,45 %, beabsichtigte der Kläger vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Dies jedoch ohne Erfolg. Zwar stelle eine solche Abweichung einen Fahrzeugmangel dar, dies berechtige den Käufer jedoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss v. 5.8.2007, VIII ZR 19/05) stellt es nur eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, wenn der Spritverbrauch eines Neuwagens um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht.

Nach Ansicht des Gerichts entsprachen die Angaben des Herstellers auch den Vorga­ben der entsprechenden EG-Richtlinie für das vorgeschriebene Messverfahren. Ebenfalls berechtige es nicht zum Rücktritt, wenn die Kohlendioxidemission leicht erhöht sei. Dies stelle keinen vom Kraftstoffmehrverbrauch gesonderten Mangel dar. Dies gehe vielmehr mathematisch und technisch Hand in Hand.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil v. 9.6.2011, I – 28 U 12/11.

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