Rz. 84

Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft; letztwillig kann nur persönlich verfügt werden; Stellvertretung ist unzulässig.

 

Rz. 85

Zur Feststellung des testamentarischen Charakters einer Urkunde ist gesetzliche Voraussetzung, dass diese eine Vermögensverfügung für den Fall des Todes des Erblassers enthalten soll sowie äußerlich als ein vom Erblasser stammendes Schriftstück erscheint.[85]

 

Rz. 86

Nach ungarischem Recht kann in einem öffentlichen Testament, in einem schriftlichen Privattestament sowie – ausnahmsweise – in einem mündlichen Nottestament letztwilligt verfügt werden. Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten ist nach dem neuen Ptk. nun zulässig.

[85] § 7:12 Ptk.

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