Rz. 237
Dem Geschäftsführer der Gesellschaft obliegt gem. § 31 Cstv. u.a. die Erstellung eines endgültigen Inventars und eines Jahresberichtes mit dem Stichtag des der Eröffnung des Konkursverfahrens vorangehenden Tages. Ferner muss er diese Dokumente innerhalb von 30 Tagen dem Liquidator und der Steuerbehörde zukommen lassen. Er muss eine Liste der vertraulichen Dokumente der Gesellschaft anlegen und diese dem Liquidator übergeben, außerdem hat er die Belegschaft zu informieren. Für jede Verletzung dieser Pflichten oder die Bereitstellung falscher Informationen haftet der Geschäftsführer gem. § 33 Abs. 1 Cstv. mit bis zu 50 % seines letzten Jahreseinkommens oder – mangels Feststellbarkeit – bis zu 2 Mio. HUF.
Rz. 238
Mit dem Tag des Erlasses des Liquidationsbefehls erlöschen gem. § 34 Cstv. jegliche Rechte der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft. Die Gesellschaft muss fortan mit dem Zusatz "in Liquidation" (ungarisch: "f.a.") firmieren. Alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden mit dem Tag des Erlasses des Liquidationsbefehls fällig.
Rz. 239
Der Liquidator überprüft gem. § 46 Abs. 1, 2 Cstv. die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft, ferner stellt er einen Kosten- und Zeitplan zur Durchführung des Konkursverfahrens zusammen. Er ist nach § 47 Abs. 1 Cstv. grundsätzlich berechtigt, sämtliche Verträge der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hiervon ausgenommen sind u.a. Arbeitsverträge und in Bezug auf Wohnungen mit Privatpersonen abgeschlossene Mietverträge.
Rz. 240
Weiterhin ist es Aufgabe des Liquidators, die Forderungen der Gesellschaft beizutreiben und ihre Vermögensgegenstände zu veräußern. Diese Veräußerung, die er binnen 100 Tagen ab Veröffentlichung des Liquidationsbefehls einleiten muss, erfolgt mittels öffentlicher Ausschreibung oder Versteigerung im Rahmen eines elektronischen Verfahrens gem. § 49 Abs. 1 und § 49/E Cstv., außer wenn dadurch keine die Versteigerungskosten deckenden Einnahmen zu erwarten sind. Dabei sind der Liquidator, die Gesellschafter, der Geschäftsführer sowie Aufsichtsratsmitglieder, Angestellte und der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft und nahe Angehörige all dieser Personen ausgeschlossen. 15 Tage vor der öffentlichen Ausschreibung oder Versteigerung hat der Liquidator diese gem. § 49/A Abs. 1 bzw. § 49/B Abs. 2 Cstv. im Firmenamtsblatt anzuzeigen.
Rz. 241
Einzelvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner werden gem. § 38 Abs. 1 Cstv. durch den Beginn des Konkursverfahrens eingestellt, sämtliche Vermögensgegenstände sind dem Liquidator zu übergeben. Streitige Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren, die vor dem Tag des Beginns der Liquidation eröffnet wurden, werden vor demselben Gericht weitergeführt. Jegliche Durchsetzung gerichtlich festgestellter Ansprüche bleibt jedoch dem Konkursverfahren vorbehalten.
Rz. 242
Zur Durchsetzung der Ansprüche der Gesellschaft aus Verträgen kann jeder Gläubiger oder der Liquidator im Namen des Schuldners innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Liquidationsbefehls folgendermaßen Klage vor dem zuständigen Gerichtshof erheben:
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gegen solche Verträge, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Eingang des Konkursantrags bei Gericht geschlossen wurden und die eine Verminderung des Schuldnervermögens bewirkt haben, wenn sie vom Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen wurden und die andere Partei dies wusste oder hätte wissen müssen; |
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gegen innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung geschlossene Verträge, deren Ziel die unentgeltliche Veräußerung von Schuldnervermögen war bzw. eine das Vermögen belastende unentgeltliche Verpflichtungsübernahme oder die als entgeltliche Rechtsgeschäfte mit einem unangemessenen Wertverhältnis zugunsten eines Dritten geschlossen wurden; |
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gegen innerhalb von 90 Tagen vor Antragstellung oder danach geschlossene Verträge, deren Ziel die Bevorzugung eines Gläubigers ist, besonders die Änderung eines bestehenden Vertrags zugunsten eines Gläubigers oder die Gewährung einer Sicherheit zugunsten eines zuvor ungesicherten Gläubigers; |
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gegen innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung oder danach geschlossene Verträge oder abgegebene Rechtserklärungen, deren Gegenstand in einer Eigentumsübertragung zu Sicherungszwecken bzw. einer Übertragung von Rechten oder Forderungen zu Sicherungszwecken oder der Ausübung eines Kaufrechts zu Sicherungszwecken bestand, aufgrund dessen der Berechtigte von seinem erworbenen Recht derart Gebrauch gemacht hat, dass er seine Abrechnungspflicht gegenüber dem Schuldner nicht oder nicht entsprechend erfüllt bzw. die über die gesicherten Forderungen hinausgehende Deckung nicht an den Schuldner herausgegeben hat. |
Rz. 243
Gleiches gilt jeweils für die Anfechtung sonstiger Rechtserklärungen. Innerhalb des gleichen Zeitraumes kann der Liquidator im Namen des Schuldners gem. § 40 Abs. 2 Cstv. Verfügungen des Schuldners, die dieser in einem Zeitraum von 60 Tagen vor Eingang des Konkursantrags bei Gericht getätigt hat und deren Ergebnis di...