Rz. 161

Selbst bei unverschuldeter Bedürftigkeit oder fehlender Unwürdigkeit hat der andere Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung fähig ist.

 

Rz. 162

In der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter steht ein minderjähriges Kind an erster Stelle, nach ihm folgt die eigene Person des Unterhaltsverpflichteten, dann ein volljähriges Kind, das wegen seiner Ausbildung oder Studiums unterhaltsbedürftig ist; erst danach kann dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt gewährt werden. Gegen den Unterhaltsverpflichteten haben sein früherer und sein aktueller Ehegatte, sowie sein früherer Lebensgefährte einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch.[132] Neben der Unterhaltsrangfolge sind auch Einkünfte und gegebenenfalls Vermögen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, denn in zahlreichen Fällen stimmt das erfasste (beim Finanzamt angemeldete) Einkommen nicht mit dem tatsächlichen Einkommen überein. Für das Maß des Ehegattenunterhalts gelten die Regeln des Verwandtenunterhalts. Zweck des Ehegattenunterhalts ist nicht der Einkommensausgleich oder Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards des geschiedenen Ehegatten, sondern den Lebensunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu sichern.

[132] § 4:202 Ptk.

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