Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 114
Das gemeinschaftliche Testament tritt im neuen Ptk. als neues Institut hervor. In der Regel ist das Testament von einer oder mehreren Personen in der gleichen Urkunde – gleich welcher Form – auch weiterhin untersagt. Das neue Recht sieht immerhin eine wichtige Ausnahme von diesem Verbot vor: Das während des Bestehens der Lebensgemeinschaft in derselben Urkunde abgefasste schriftliche Testament der Ehegatten wird nun als gültig anerkannt.
Rz. 115
Das gemeinschaftliche Testament kann ebenso wie das Einzeltestament in unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet werden:
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Als eigenhändiges Testament wird die Urkunde von einem der Testierenden von Anfang bis zum Ende selbst geschrieben und unterschrieben. Der andere Testierende hat sich in derselben Urkunde in einer eigenhändig geschriebenen Erklärung darüber zu äußern, dass die Urkunde auch seine letztwillige Verfügung enthält, und er hat seine Erklärung zu unterschreiben. |
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Im Falle des von einem anderen niedergeschriebenen Testaments unterschreiben die Testierenden die Urkunde in beiderseitiger Anwesenheit und vor den Zeugen oder geben beide Testierende in beiderseitiger Anwesenheit und vor den Zeugen eine gesonderte Erklärung darüber ab, dass die Unterschrift auf der Urkunde seine eigene ist. |
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Schließlich ist es möglich, das gemeinschaftliche Testament in der Form eines öffentlichen Testaments zu errichten. |
Rz. 116
Der Gesetzgeber hat vermutlich die weitere Möglichkeit "vergessen", das gemeinschaftliche Testament in der Form eines beim Notar hinterlegten Privattestaments zu errichten. Folglich scheidet diese Testamentsform bei einem gemeinschaftlichen Testament derzeit aus; eine künftige Novelle des Ptk. wird diesen Mangel wahrscheinlich beseitigen.
Rz. 117
Das aus mehreren Einzelblättern bestehende gemeinschaftliche Testament ist nur dann formgültig, wenn jedes Blatt mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen wurde und
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im Falle eines von einem anderen niedergeschriebenen gemeinschaftlichen Testaments jedes Blatt von den beiden Testierenden und den beiden Zeugen unterschrieben wurde; |
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im Falle eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments jedes Blatt von dem anderen Testierenden unterschrieben wurde. |
Rz. 118
Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten verliert seine Wirksamkeit, wenn
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die Lebensgemeinschaft nach der Errichtung des Testaments aufgehoben und bis zum Erbfall nicht wiederhergestellt wird; |
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nach seiner Errichtung den Ehegatten oder einem von ihnen ein Kind geboren wird, es sei denn, dass das Testament anderes verfügt. |
Rz. 119
Der einseitige Widerruf einer in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügung ist ungültig, wenn das Testament dies ausschließt oder wenn dieser Widerruf ohne die Benachrichtigung des anderen Testierenden erfolgte. Widerruft einer der Ehegatten seine testamentarische Verfügung einseitig wirksam, so bleibt das Testament des anderen Ehegatten wirksam, es sei denn, aus dem Testament ergibt sich, dass keiner der Parteien ohne die Verfügung des anderen verfügt hätte.