Rz. 61

Ohne Abkömmlinge und Ehegatten erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen untereinander.[62] Anstelle der weggefallenen Eltern erben deren Abkömmlinge in der gleichen Weise wie anstelle des Kindes dessen Abkömmlinge. Ist ein Elternteil ohne weiteren Abkömmling vor dem Erblasser verstorben, werden der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge die alleinigen Erben (Elternstamm).

 

Rz. 62

Ohne Verwandte im Elternstamm sind die Großeltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen.[63] An Stelle des weggefallenen Großelternteils erben dessen Abkömmlinge bzw. der andere Großelternteil ebenso wie der andere Elternteil im Elternstamm. Fällt ein Großelternpaar ohne Abkömmlinge weg, erbt das andere Großelternpaar bzw. im Falle ihres Wegfalls erben dessen Abkömmlinge (Großelternstamm).

 

Rz. 63

Als Novum erscheint im neuen Ptk. das gesetzliche Erbrecht des Urgroßelternstammes.[64] Der Urgroßelternstamm ist zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wenn keine Großeltern bzw. deren Abkömmlinge vorhanden sind. In diesem Fall sind die Urgroßeltern des Erblassers die gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen. Anstelle des weggefallenen Urgroßelternteils erben dessen Abkömmlinge nach den gleichen Regeln, die für die gesetzliche Erbfolge des Großelternstammes vorgesehen sind. Hat der weggefallene Urgroßelternteil keine Abkömmlinge oder können diese nicht erben, erbt an dessen Stelle sein Urgroßelternpaar. Wenn auch dieser weggefallen ist, so erben an seiner Stelle seine Abkömmlinge. Ist ein Urgroßelternpaar weggefallen und sind an seiner Stelle keine Abkömmlinge vorhanden, wird der ganze Nachlass von den weiteren Urgroßelternpaaren zu gleichen Teilen geerbt.

 

Rz. 64

Hat der Erblasser keine Verwandten im Eltern-, Großeltern- oder Urgroßelternstamm hinterlassen, so sind seine weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Diese Verwandten erben zu gleichen Teilen, d.h. ohne Rücksicht auf den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Es handelt sich hierbei um einen "unvollständigen Stamm"; das Repräsentationsprinzip findet nämlich in diesem Stamm keine Anwendung; anstelle der vorverstorbenen Vorfahren in gerader Linie treten nicht ihre Abkömmlinge.

[62] § 7:63 Ptk.
[63] § 7:64 Ptk.
[64] § 7:65 Ptk.

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